§ 4 Stmk. MLG 2014 Besetzung von Planstellen und Jahresstunden

Stmk. MLG 2014 - Steiermärkisches Musiklehrergesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Planstellen, die besetzt, und Jahresstunden, die zu Beginn des Schuljahres vergeben werden sollen, sind von der Gemeinde öffentlich auszuschreiben.

(2) Wird ein Dienstverhältnis erstmals begründet, so ist dieses mindestens auf drei Monate, höchstens auf drei Jahre zu befristen. Ist eine Bewerberin/ein Bewerber bereits als Musiklehrerin/Musiklehrer in einem unbefristeten Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber tätig gewesen, so kann von dieser Befristung abgesehen werden.

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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