Gesamte Rechtsvorschrift Stmk. MEBGR

Mitteilung und Entrichtung der Beiträge nach dem Steiermärkischen Gemeindebediensteten Ruhebezugsleistungsgesetz

Stmk. MEBGR
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Oktober 1985 über die Mitteilung und Entrichtung der Beiträge nach dem Steiermärkischen Gemeindebediensteten Ruhebezugsleistungsgesetz

Stammfassung: LGBl. Nr. 86/1985

§ 1 Stmk. MEBGR


(1) Die Mitteilung der zu entrichtenden Beiträge gemäß § 3 des Steiermärkischen Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetzes 1985 hat den einzelnen Gemeinden schriftlich bis 1. April des laufenden Jahres zuzugehen.

(2) Diese schriftliche Mitteilung hat getrennt nach Beitragsarten die jeweilige Bemessungsgrundlage und die jeweilige Höhe des Beitrages sowie eine Gesamtsumme zu enthalten. Diese Gesamtsumme ist durch 12 zu teilen. Das so errechnete Zwölftel bildet den vorschußweisen Monatsbeitrag.

(3) Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und der Beitragshöhe ist der 1. Jänner des laufenden Jahres maßgebend. Ergeben sich im laufenden Jahr Änderungen in der Bemessungsgrundlage, so sind die sich daraus ergebenden Beitragsänderungen zu errechnen und den Gemeinden in der gleichen Weise, wie in Abs. 1 geregelt, mit 1. April des folgenden Jahres als endgültige Jahresabrechnung mitzuteilen. Hiebei sind allfällige Gutschriften oder Nachzahlungen nach Abs. 2 zu berücksichtigen.

(4) Wird nach dem 2. Jänner und vor dem 31. Dezember eines laufenden Jahres von einer Gemeinde ein neuer öffentlich-rechtlicher Bediensteter aufgenommen bzw. ernannt oder scheidet ein solcher Bediensteter aus dem aktiven Dienststand aus, so hat mit dem der Aufnahme oder dem Ausscheiden folgenden Monatsersten eine Neuberechnung der monatlichen vorschußweisen Beiträge zu erfolgen. Für die Mitteilung ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 2 Stmk. MEBGR


Die nach § 1 errechneten und der Gemeinde mitgeteilten monatlichen vorschußweisen Beiträge sind von den monatlichen Vorschüssen auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben vorerst einzubehalten und bei der Jahresabrechnung nach § 1 Abs. 3 gegenzuverrechnen.

§ 3 Stmk. MEBGR


(1) Die gemäß § 4 des Ruhebezugsleistungsgesetzes von den Gemeinden abzuführenden Pensionsbeiträge der öffentlich-rechtlichen Bediensteten sind ebenfalls im Sinne des § 1 dieser Verordnung zu ermitteln und den Gemeinden mitzuteilen.

(2) Überweist eine Gemeinde die Pensionsbeiträge nicht zeitgerecht (§ 4 Ruhebezugsleistungsgesetz), so können diese ebenfalls im Sinne des § 2 dieser Verordnung einbehalten werden.

(3) Den Gemeinden steht es frei, um die monatliche Einbehaltung der Pensionsbeiträge zu ersuchen. Dieses Ersuchen hat schriftlich bis spätestens 31. Jänner des laufenden Jahres zu erfolgen.

§ 4 Stmk. MEBGR


Für das Jahr 1985 hat die Mitteilung im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 sowie die Einbehaltung nach § 2 mit 1. November zu erfolgen. Geleistete Umlagen an den bisherigen „Pensionsfonds der Gemeinden“ für das Jahr 1985 sind anzurechnen.

§ 5 Stmk. MEBGR


Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1985 in Kraft.

Mitteilung und Entrichtung der Beiträge nach dem Steiermärkischen Gemeindebediensteten Ruhebezugsleistungsgesetz (Stmk. MEBGR) Fundstelle


Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Oktober 1985 über die Mitteilung und Entrichtung der Beiträge nach dem Steiermärkischen Gemeindebediensteten Ruhebezugsleistungsgesetz

Stammfassung: LGBl. Nr. 86/1985

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Steiermärkischen Gemeindebediensteten Ruhebezugsleistungsgesetzes vom 18. Juni 1985, LGBl. Nr. 65/1985, wird verordnet:

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