§ 8 Stmk. LBSG Voraussetzungen für die Klärschlammaufbringung

Stmk. LBSG - Steiermärkisches landwirtschaftliches Bodenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Aufbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Böden ist nur auf Grund und nach Maßgabe eines Zeugnisses nach Abs. 4 zulässig.

(2) Vor der erstmaligen Aufbringung von Klärschlamm hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eine Bodenprobe unter Angabe der Katastralgemeinde, der Grundstücksnummer, der ortsüblichen Flurbezeichnung, des Flächenausmaßes, der Hangneigung, der Bodenart, der Nutzungsart und der Verwendung von Düngemitteln durch eine von der Steiermärkischen Landesregierung anerkannte Untersuchungsanstalt oder einen zu Bodenuntersuchungen befugten Ziviltechniker auf die Untersuchungsparameter gemäß § 12 untersuchen zu lassen. Vor jeder weiteren Aufbringung von Klärschlamm hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eine weitere Untersuchung zu veranlassen, sofern die letzte Untersuchung mehr als vier Jahre zurückliegt.

(3) Vor der Abgabe von Klärschlamm zum Zweck der Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden hat der Betreiber der Abwasserreinigungsanlage den Klärschlamm im Aufbringungszustand durch eine von der Steiermärkischen Landesregierung anerkannte Untersuchungsanstalt oder einen zu Klärschlammuntersuchungen befugten Ziviltechniker auf die Untersuchungsparameter gemäß § 12 untersuchen zu lassen. Die Untersuchungszeiträume sind unter Bedachtnahme auf die Größe und Art der Abwasserreinigungsanlage durch Verordnung festzulegen.

(4) Auf Grund der Untersuchungen des Bodens und des Klärschlammes hat die von der Steiermärkischen Landesregierung anerkannte Untersuchungsanstalt oder der zu Bodenuntersuchungen befugte Ziviltechniker dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten sowie dem Betreiber der Abwasserreinigungsanlage ein Zeugnis auszustellen und eine Ausfertigung der Behörde zu übermitteln. Das Zeugnis hat unter Berücksichtigung der Angaben gemäß Abs. 2 und der gemäß § 12 erlassenen Verordnung, die Dauer der Gültigkeit, die zulässige Menge an Klärschlamm für das untersuchte Grundstück pro Jahr sowie den Schadstoffgehalt des Klärschlammes zu enthalten.

(5) Die Kosten für Bodenuntersuchung, Klärschlammuntersuchung und Zeugnisausstellung sind vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage zu tragen.

In Kraft seit 18.09.1987 bis 31.12.9999
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