§ 138 Stmk. L-DBR

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Durch den Austritt aus dem Dienst(Ruhestands)verhältnis verliert der Beamte/die Beamtin alle daraus fließenden Befugnisse, Rechte und Ansprüche für sich und seine/ihre Angehörigen.

(2) Bei Entlassung verliert der Beamte/die Beamtin alle aus dem Dienstverhältnis fließenden Befugnisse, Rechte und Ansprüche für sich und seine/ihre Angehörigen, sofern nicht bei einer Entlassung nach § 47 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 ihm/ihr oder einem Angehörigen eine günstigere Behandlung zugesichert wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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