Gesamte Rechtsvorschrift Stmk. KP

Steiermärkische Kraftfahrzeugzulassungsstellen-Probebetriebsverordnung

Stmk. KP
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. Juni 1998, GZ.: 11 05 2/98-10, mit der die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur als Behörde bestimmt wird, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden können, Kraftfahrzeugzulassungsstellen einzurichten und zu betreiben (Steiermärkische Kraftfahrzeugzulassungsstellen-Probebetriebsverordnung)

Stammfassung: LGBl. Nr. 57/1998

§ 2 Stmk. KP Öffnungszeiten


Die von den Versicherern eingerichteten und betriebenen Zulassungsstellen müssen jedenfalls zu nachstehenden Zeiten an Werktagen für die Abwicklung der übertragenen Aufgaben geöffnet sein: Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr.

§ 3 Stmk. KP Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Steiermärkische Kraftfahrzeugzulassungsstellen-Probebetriebsverordnung (Stmk. KP) Fundstelle


Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur wird zum Zwecke der Erprobung ab 1. Februar 1999 bis zum 31. Mai 1999 als Behörde bestimmt, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung anbieten (§ 69 Abs. 1 KFG 1967), auf Antrag ermächtigt werden können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben.

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