Gesamte Rechtsvorschrift Stmk. GWG 1971

Steiermärkisches Gemeindewasserleitungsgesetz 1971

Stmk. GWG 1971
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Stand der Gesetzesgebung: 20.04.2023
Gesetz vom 16. Februar 1971 über die von den Gemeinden errichteten öffentlichen Wasserleitungen (Steiermärkisches Gemeindewasserleitungsgesetz 1971)

Stammfassung: LGBl. Nr. 42/1971 (VII. GPStLT EZ 172)

§ 1 Stmk. GWG 1971


Ausführungsbestimmungen zu § 36 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl, Nr. 185/1993.

§ 1

(1) In jeder Gemeinde, die eine öffentliche Wasserleitung errichtet oder errichtet hat, haben, unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 2, die Eigentümer jener Gebäude, die mit Wasser aus der öffentlichen Wasserleitung versorgt werden können, auf eigene Kosten in diesen Gebäuden eine Wasserleitung (Hausleitung) herzustellen und dauernd in gesundheitlich einwandfreiem Zustand zu erhalten sowie das notwendige Trink- und Nutzwasser ausschließlich aus der öffentlichen Wasserleitung zu beziehen, wenn der Gemeinderat dies beschließt und eine Wasserleitungsordnung (§ 9) aufstellt.

(2) Als Gebäude, die mit Wasser aus der öffentlichen Wasserleitung versorgt werden können, also im Verpflichtungsbereich nach Abs. 1 liegen, sind jene zu betrachten, bei denen die kürzeste Verbindung zu einer Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung nicht mehr als 150 m mißt.

(3) Im Verpflichtungsbereich der öffentlichen Wasserleitung haben die Gemeinden die Versorgungsleitung und die Anschlußleitung herzustellen sowie das notwendige Trink- und Nutzwasser zu liefern. Die Eigentümer sind berechtigt, das ganze in ihren Gebäuden benötigte Trink- und Nutzwasser der öffentlichen Wasserleitung zu entnehmen, soweit nicht im Hinblick auf die nicht zureichende Wassermenge, sei es allgemein durch die Wasserleitungsordnung oder von Fall zu Fall durch Gemeinderatsbeschluß, eine Beschränkung des Wasserverbrauches auf bestimmte Verbrauchszwecke oder bestimmte Wassermengen angeordnet wird.

(4) Die Eigentümer der im Verpflichtungsbereich der öffentlichen Wasserleitung gelegenen Gebäude haben die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke durch die Gemeinde zur Herstellung und Erhaltung der Anschlußleitung zu den ihnen gehörenden Gebäuden unentgeltlich zu gestatten. Die Verpflichtung der Gemeinde zur Herstellung und Erhaltung der Anschlußleitung entfällt oder wird entsprechend abgeändert, wenn die Eigentümer der Gebäude im Wege eines Übereinkommens mit der Gemeinde die Herstellung und Erhaltung oder nur eines von beiden übernehmen.

(5) Die Gemeinde kann im Wege einer Vereinbarung Eigentümern von Gebäuden und Liegenschaften, die außerhalb der im Abs. 2 angeführten Entfernung von der öffentlichen Wasserleitung liegen, gestatten, die Anschlußleitung zu einer Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung herzustellen und das Wasser daraus zu beziehen, wenn dadurch die öffentliche Wasserversorgung nicht beeinträchtigt wird.

(6) Hausleitungen müssen in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so hergestellt und instandgehalten werden, daß sie den Anforderungen der Sicherheit, der Hygiene, der Beschaffenheit des Wassers sowie den örtlichen Boden- und Druckverhältnissen entsprechen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist jedenfalls durch den Nachweis der Anwendung der ÖNormen im Sinne des Normengesetzes, BGBl. Nr. 64/1954, erbracht. Die Errichtung, Erweiterung und Abänderung von Hausleitungen ist vor Beginn der Arbeiten der Gemeinde anzuzeigen. Diese Anzeige ist von der Gemeinde zur Kenntnis genommen, wenn nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen die Arbeiten untersagt oder Vorschreibungen erlassen werden.

Anm.: in der Fassung, LGBl. Nr. 82/1995

§ 2 Stmk. GWG 1971


(1) Die im § 1 festgelegte Verpflichtung zum Anschluß an die öffentliche Wasserleitung und zum Bezug des Wassers aus derselben betrifft die bereits bestehenden, im Verpflichtungsbereich gelegenen Gebäude nur dann, wenn das Wasser der für diese Gebäude schon vorhandenen privaten Wasserversorgungsanlagen (Hausbrunnen, Wasserleitungen) zu menschlichem Gebrauch und Genuß nicht vollkommen geeignet ist oder nicht in genügender Menge zur Verfügung steht. Wenn eine bestehende private Wasserversorgungsanlage im Laufe der Zeit in einer dieser Hinsichten mangelhaft wird und wenn der Mangel in einer von der Gemeinde zu setzenden, angemessenen Frist nicht behoben wird, sind die Eigentümer verpflichtet, ihre Gebäude der öffentlichen Wasserleitung anzuschließen. Industrielle, gewerbliche und landwirtschaftliche Anlagen sowie Anlagen von öffentlichen Eisenbahnen im Verpflichtungsbereich der öffentlichen Wasserleitung sind von der Verpflichtung zum Anschluß an dieselbe hinsichtlich des Bezuges des Nutzwassers für Betriebszwecke insoweit ausgenommen, als ihre bisherige private Nutzwasserversorgung ohne Gefährdung gesundheitlicher, feuerpolizeilicher und sonstiger öffentlicher Interessen belassen werden kann. Private Hausbrunnen in dicht besiedelten Orten befreien in keinem Fall von der im § 1 festgelegten Verpflichtung zum Anschluß an die öffentliche Wasserleitung hinsichtlich des Wasserbezuges zu menschlichem Gebrauch und Genuß.

(2) Eine zum menschlichen Genuß und Gebrauch vollkommen genügende Menge Wassers ist dann als vorhanden anzunehmen, wenn nach Abzug der für landwirtschaftliche, industrielle oder gewerbliche Zwecke erforderlichen Wassermengen unter gewöhnlichen Verhältnissen jederzeit täglich mindestens 100 Liter für jeden Hausbewohner und 30 Liter für jede zwar nicht im Hause wohnende, aber im Hause beschäftigte Person bezogen werden können.

(3) Die Verpflichtung zum Anschluß an die öffentliche Wasserleitung entfällt, wenn der Anschluß aus technischen Gründen (Wasserlauf, Rutschterrain, Höhenlage u. dgl.) überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten hergestellt werden könnte. Im letzteren Fall darf die Anschlußleitung nur im Wege einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Eigentümer des in Betracht kommenden Gebäudes hergestellt werden. Diese Vereinbarung hat auch die Frage zu regeln, wer die Kosten der Herstellung und Erhaltung der Anschlußleitung zu tragen hat.

(4) Die Wasserleitungsordnung hat die Bestimmung zu enthalten, daß Befreiungsansprüche im Sinne des Abs. 1 innerhalb einer Frist, die nicht weniger als 6 Monate betragen darf, beim Gemeindeamt anzumelden sind, widrigenfalls die Ansprüche erloschen sind. Von der Entstehung der Anschlußpflicht ist der Verpflichtete nachweislich zu verständigen.

§ 3 Stmk. GWG 1971


(1) Die Gemeinden haben die von ihnen errichteten öffentlichen Wasserleitungen jedenfalls unmittelbar nach Elementarereignissen im Einzugsgebiet der Wasserversorgungsanlage, wie Wolkenbrüche, Erdbeben, Erdrutschungen, Lawinen u. dgl., in technischer und sanitärer Beziehung einer Überprüfung unterziehen zu lassen.

(2) Die Gemeinden haben für den Verpflichtungsbereich der öffentlichen Wasserleitung den Eigentümern (§ 1 Abs. 1) die Weiterbenützung der bestehenden privaten Wasserversorgungsanlagen für Trinkwasserzwecke zu untersagen, wenn das daraus gewonnene Wasser für den menschlichen Genuß ungeeignet ist. Über Antrag des Eigentümers ist mit Bescheid auf Grundlage eines vorzulegenden Gutachtens festzustellen, ob und für welche Zwecke die Verwendung als Nutzwasser zulässig und für welche Zwecke unzulässig ist. Weiters ist die Anlegung neuer privater Wasserversorgungsanlagen für Trink- und Nutzwasserzwecke im Verpflichtungsbereich zu untersagen, wenn dadurch der Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung verunmöglicht werden könnte.

(3) Bei Betriebsstörungen von mehr als 24 Stunden Dauer hat die Gemeinde eine Notversorgung mit einwandfreiem Wasser zu bewirken.

Anm.: in der Fassung, LGBl. Nr. 82/1995

§ 4 Stmk. GWG 1971


Die Gemeinden können auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen den Eigentümern bestehender Gebäude, wenn es deren wirtschaftliche Lage erfordert, auf Ansuchen die nachweisbar durch den Anschluß ihrer Gebäude an die öffentliche Wasserleitung erwachsenden Kosten gegen angemessene Verzinsung vorschießen.

§ 5 Stmk. GWG 1971


(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses für die Herstellung der Anschlußleitung von der Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung zur Hausleitung eine einmalige Abgabe bis zur Höhe der tatsächlichen Herstellungskosten der Anschlußleitung zu erheben (Anschlußgebühr).

(2) Das Recht zur Erhebung der Anschlußgebühren nach Abs. 1 und des Wasserleitungsbeitrages auf Grund des Wasserleitungsbeitragsgesetzes, LGBl. Nr. 137/1962, läßt das bundesgesetzlich eingeräumte Recht der Gemeinden auf Ausschreibung von Wasserverbrauchsgebühren (Wasserzins) und Wasserzählergebühren unberührt.

(3) Gegenstand der Anschlußgebühr nach Abs. 1 sind die an die öffentliche Wasserleitung auf Grund des § 1 anschlußpflichtigen Gebäude und die auf Antrag freiwillig anzuschließenden Liegenschaften.

(4) Abgabepflichtig ist der Liegenschaftseigentümer. Ist dieser mit dem Gebäudeeigentümer nicht identisch, so ist der Eigentümer des Gebäudes abgabepflichtig.

(5) Die Abgabepflicht nach Abs. 1 entsteht mit der Fertigstellung der Anschlußleitung.

(6) Sofern die Wassergebührenordnung der Gemeinde nicht anderes bestimmt, entsteht die Gebührenpflicht für den Wasserzins und die Benutzung des Wasserzählers mit dem Anschluß an die öffentliche Wasserleitung.

(7) Die Wasserverbrauchs- und Wasserzählergebühr können mit Zahlungsaufforderung festgesetzt werden. Gegen die Zahlungsaufforderung kann die/der Gebührenpflichtige innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung mit der Wirkung Einspruch erheben, dass die Zahlungsaufforderung außer Kraft tritt und die Gebühren mit Bescheid festzusetzen sind. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist die Zahlungsaufforderung vollstreckbar. Die einmal festgesetzte Wasserverbrauchs- und Wasserzählergebühr sind so lange in derselben Höhe zu entrichten, als nicht eine neue Gebührenfestsetzung erfolgt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 149/2016

§ 6 Stmk. GWG 1971


Zur Ausschreibung der Anschluß-, Wasserverbrauchs- und Wasserzählergebühren hat die Gemeinde eine Gebührenordnung zu erlassen.

§ 7 Stmk. GWG 1971


(1) Die Gemeinden sind berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund derselben erlassenen Wasserleitungsordnung durch ihre Organe zu überwachen, die zur Geheimhaltung der zu ihrer Kenntnis gelangten Verhältnisse Dritten gegenüber verpflichtet sind. Diese Organe haben Zutritt zu den Hausleitungen und Meßapparaten unter Beiziehung des Eigentümers oder einer erwachsenen Person aus dem Haushalt des Eigentümers.

(2) Die Gemeinden sind berechtigt, an den Verbrauchsstellen Wasserzähler auf ihre Kosten aufzustellen. Die Erhaltung der Wasserzähler obliegt den Gemeinden. Die Wasserleitungsordnung hat die näheren Bestimmungen über Wasserzähler zu enthalten.

§ 8 Stmk. GWG 1971


(1) Handlungen und Unterlassungen, wodurch die Anschlußgebühren, der Wasserzins und die Wasserzählergebühren schuldhafterweise verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt werden, sind mit einer Geldstrafe bis zu EUR 727,–, jedoch höchstens bis zum Dreifachen des Betrages, um den die Gebühren verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurden, zu bestrafen.

(2) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 Abs. 1, 4 erster Satz und 6 erster Satz, des § 2 Abs. 1, des § 3 Abs. 2 oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,– zu bestrafen.

(3) Die Ahndung der Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 und 2 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden. Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Bereich die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002

§ 9 Stmk. GWG 1971


(1) Zur näheren Durchführung dieses Gesetzes haben die Gemeinden unter Bedachtnahme auf die Wasserversorgungsverhältnisse Wasserleitungsordnungen zu erlassen, die insbesondere zu enthalten haben:

1.

Die Feststellung des Verpflichtungsbereiches der öffentlichen Wasserleitung (§ 1 Abs. 1 und 2);

2.

die allfällige Einschränkung des Wasserbezuges auf bestimmte Verbrauchszwecke oder bestimmte Wassermengen (§ 1 Abs. 3);

3.

Bestimmungen über die Anmeldung und Herstellung des Hausanschlusses oder Abänderung desselben und des Beginnes des Wasserbezuges aus der öffentlichen Wasserleitung (§ 1 Abs. 6);

4.

Bestimmungen über die Anmeldung der Befreiungsansprüche (§ 2 Abs. 1 und 4);

5.

die Festsetzung des Tages, an dem jährlich die Bewohnerzahl und der Viehstand ermittelt werden, falls der Wasserzins nach der Bewohnerzahl und dem Viehstand eingehoben werden soll (§ 5 Abs. 2);

6.

Bestimmungen über die Aufstellung der Wasserzähler und die Durchführung der Kontrolle des Wasserbezuges (§ 7 Abs. 2);

7.

die Festsetzung der Bedingungen, unter denen der Bezug des Wassers aus den öffentlichen Auslaufbrunnen zulässig ist;

8.

nähere Bestimmungen über die Führung der Rohrleitungen und Rohrweiten unter Rücksichtnahme auf die Löschwasserbereitstellung, weiters über die Aufstellung und Benützung der Hydranten.

(2) Die Wasserleitungsordnungen der Gemeinden bedürfen, soweit sie sich auf die Ausführungsbestimmungen des Abschnittes I beziehen, des vorherigen Einvernehmens mit der Landesregierung.

§ 10 Stmk. GWG 1971


Eine Gemeinde, die eine öffentliche Wasserleitung errichtet oder errichtet hat, kann auch die Versorgung von Nachbargemeinden mit dem notwendigen Trink- und Nutzwasser übernehmen.

§ 11 Stmk. GWG 1971


Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 11a Stmk. GWG 1971


Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Anm.: in der Fassung, LGBl. Nr. 82/1995

§ 11b Stmk. GWG 1971


Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), ABl. 2020 Nr. L 435, S. 1, umgesetzt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2023

§ 12 Stmk. GWG 1971


(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig verlieren die Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Dezember 1931, LGBl. Nr. 8/1932, betreffend die von den Gemeinden errichteten öffentlichen Wasserleitungen, in der Fassung des Gesetzes vom 21. Februar 1947, LGBl. Nr. 8, und der Kundmachung LGBl. Nr. 17/1970, ihre Geltung.

Steiermärkisches Gemeindewasserleitungsgesetz 1971 (Stmk. GWG 1971) Fundstelle


Gesetz vom 16. Februar 1971 über die von den Gemeinden errichteten öffentlichen Wasserleitungen (Steiermärkisches Gemeindewasserleitungsgesetz 1971)

Stammfassung: LGBl. Nr. 42/1971 (VII. GPStLT EZ 172)

Änderung

LGBl. Nr. 82/1995 (XII. GPStLT EZ 407)

LGBl. Nr. 7/2002 (XIV. GPStLT RV EZ 443/1 AB EZ 443/2)

LGBl. Nr. 149/2016 (XVII. GPStLT IA EZ 1158/1 AB EZ 1158/3)

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