§ 55a Stmk. GVG Sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern

Stmk. GVG - Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 47/2015

In Kraft seit 24.06.2015 bis 31.12.9999
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