§ 2 Stmk. BH – DVO

Stmk. BH – DVO - Steiermärkische Dienstrechtsverfahrensverordnung der Bezirkshauptmannschaften

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Sofern ein Bezirkshauptmann von der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses zu entbinden ist, obliegt die Vollziehung dieser Dienstrechtsangelegenheit der Landesregierung als Dienstbehörde.

In Kraft seit 29.07.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Stmk. BH – DVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Stmk. BH – DVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Stmk. BH – DVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Stmk. BH – DVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Stmk. BH – DVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. BH – DVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 Stmk. BH – DVO
§ 3 Stmk. BH – DVO