§ 119i Stmk. BauG Übergangsbestimmung zur Novelle

Stmk. BauG - Steiermärkisches Baugesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Bestehen bezüglich der für die Bebauung in Aussicht genommenen Grundstücke Bebauungsrichtlinien im Sinn des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, sind die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 und 6 in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Fassung anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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