§ 6 StLLDAG

StLLDAG - Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2021 treten die Abschnittsbezeichnung 1, der 2. Abschnitt und die Abschnittsbezeichnung 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. August 2021, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2021

In Kraft seit 17.08.2021 bis 31.12.9999
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