§ 4 StLLDAG Stellungnahmen

StLLDAG - Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Vor der Reihung gemäß § 26 Abs. 6 LLDG 1985 sind die Bewerbungen dem Schulgemeinschaftsausschuss und dem Dienststellenausschuss der Personalvertretung der Landwirtschaftslehrerinnen/Landwirtschaftslehrer (Vertrauensperson) zu übermitteln. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme hinsichtlich aller Auswahlkriterien abzugeben. Gibt es an einer Dienststelle zwei Vertrauenspersonen, geben diese eine gemeinsame Stellungnahme ab.

(2) Mitglieder eines Schulgemeinschaftsausschusses oder eines Dienststellenausschusses der Personalvertretung der Landwirtschaftslehrer (Vertrauensperson), die Bewerberinnen/Bewerber in einem Leiterinnen-/Leiterbestellungsverfahren sind, dürfen nicht an der Erarbeitung der Stellungnahmen bzw. Entscheidung über die Stellungnahmen in diesem Verfahren mitwirken.

In Kraft seit 22.08.2013 bis 31.12.9999
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