§ 8 StGAV Anmeldung zur allgemeinen Grundausbildung

StGAV - Grundausbildung der Landesbediensteten

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Die Bediensteten sind verpflichtet, sich rechtzeitig (das ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist für die Absolvierung der Grundausbildung) auf Grund der ausgeschriebenen Ausbildungskurse zur allgemeinen Grundausbildung anzumelden. Jede/Jeder Bedienstete wird sodann zu den ihrer/seiner Verwendung entsprechenden Ausbildungsveranstaltungen eingeladen. Die Teilnahme ist verpflichtend.

In Kraft seit 01.08.2004 bis 31.12.9999
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