§ 7 StGAV Modul 2: Allgemeine Grundausbildung

StGAV - Grundausbildung der Landesbediensteten

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Alle Bediensteten ab der Gehaltsklasse 4 sind verpflichtet, zusätzlich zum Einführungstag die allgemeine Grundausbildung zu absolvieren.

(2) In der allgemeinen Grundausbildung ist den Bediensteten das erforderliche Grundwissen für ihr Aufgaben- und Einsatzgebiet zu vermitteln.

(3) Im Rahmen der allgemeinen Grundausbildung werden folgende Ausbildungskurse angeboten:

1.

Ausbildungskurs I: für Bedienstete der Gehaltsklassen 4 bis 9 der Wirkungsbereiche „Technik/Handwerk“ und „Fachdienste“;

2.

Ausbildungskurs II: für Bedienstete der Gehaltsklassen 4 bis 9 des Wirkungsbereiches „Allgemeine Verwaltung“;

3.

Ausbildungskurs III: für Bedienstete ab der Gehaltsklasse 10 der Wirkungsbereiche „Allgemeine Verwaltung“ (ausgenommen „Rechtskundiger Verwaltungsdienst“), „Technik/Handwerk“ und „Fachdienste“;

4.

Ausbildungskurs IV: für Bedienstete des „Rechtskundigen Verwaltungsdienstes“ ab der Gehaltsklasse 10 des Wirkungsbereiches „Allgemeine Verwaltung“.

(4) Die Ausbildungskurse der allgemeinen Grundausbildung umfassen die in der Tabelle ersichtlichen Inhalte und Stundenzahlen. Wenn der Ausbildungsbedarf sich ändert, können die Inhalte sowie die -Stundenzahl entsprechend abgeändert oder ergänzt werden. Die prüfungsrelevante Gesamtstundenzahl darf dabei um höchstens 30 % verändert werden.

Inhalte:

Kurs I

Kurs II

Kurs III

Kurs IV

Behördenorganisation

X

X

X

X

Verfassungsrecht

X

X

X

X

Dienstrecht

X

X

X

X

Arbeitsunfallverhütung*

X

 

 

 

Verfahrensrecht

 

X

X

X

Finanzrecht

 

X

X

X

Haushaltsrecht

 

X

X

X

Kostenrechnung

 

X

X

X

Rechtschreibetraining*

 

X

 

 

Europarecht

 

 

X

X

Verwaltungsmanagement

 

 

X

X

Betriebswirtschaftliche Grundlagen

 

 

X

X

Projektmanagement

 

 

X

X

Vertiefung:

Vergaberecht, Verhandlungsteams*, Normenwesen, Verfahrensrecht, Verwaltungsstrafrecht

 

 

X

 

Prüfungsrelevante Gesamtstundenzahl

16

54

114

80

Prüfungsurlaub in Werktagen

3

8

10

10

 

* nicht prüfungsrelevant

In Kraft seit 01.08.2004 bis 31.12.9999
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