§ 20 StGAV Prüfungsprotokoll und Prüfungszeugnis

StGAV - Grundausbildung der Landesbediensteten

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten.

(2) Das Prüfungsprotokoll hat zu enthalten:

1.

den Namen der Prüfungswerberin/des Prüfungswerbers,

2.

den Namen der Dienstprüferin/des Dienstprüfers,

3.

den Stoffumfang der schriftlichen und mündlichen Prüfung,

4.

den Erfolg der schriftlichen Prüfung,

5.

den Erfolg der mündlichen Prüfung,

6.

die Beurteilung des gesamten Prüfungserfolges gemäß § 28 Abs. 7 Steiermärkisches L-DBR,

7.

sonstige prüfungsrelevante Angaben (wie etwa Anrechenbarkeit externer Prüfungen),

8.

das Datum und die Unterschriften der Fachprüferin/ des Fachprüfers sowie der Dienstprüferin/des Dienstprüfers.

(3) Das Prüfungsprotokoll ist in Kopie an die für Personalangelegenheiten zuständige Dienststelle des Amtes der Landesregierung zu übermitteln.

(4) Über die bestandene Prüfung ist der Prüfungswerberin/dem Prüfungswerber ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg anzuführen sind und das von der Fachprüferin/dem Fachprüfer und der Dienstprüferin/dem Dienstprüfer zu unterfertigen ist.

(5) Hat eine Prüfungswerberin/ein Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so ist sie/er davon in Kenntnis zu setzen und über Wiederholungsmöglichkeiten zu informieren.

In Kraft seit 01.08.2004 bis 31.12.9999
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