§ 33 StFanlG 2016

StFanlG 2016 - Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz 2016 – StFanlG 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Die Kontrolle der Inspektionsberichte nach § 24 Abs. 2 und § 24a Abs. 2 obliegt der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat die Inspektionsberichte unter Bedachtnahme auf die Kriterien des Anhanges II der Richtlinie 2010/31/EU zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eines Inspektionsberichtes Mängel, hat die Landesregierung die/den Prüfberechtigte/n zur Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Kommt die/der Prüfberechtigte trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung nicht nach, hat die Landesregierung der/dem Prüfberechtigten die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2021

In Kraft seit 08.10.2021 bis 31.12.9999
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