§ 26a StFanlG 2016

StFanlG 2016 - Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz 2016 – StFanlG 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Zur Inspektion von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende unabhängige Prüfberechtigte herangezogen werden:

1.

Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennkälteleistung von mehr als 70 kW oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an den genannten Anlagen befugt sind;

2.

Ziviltechniker und Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) mit einschlägiger Befugnis;

3.

akkreditierte Stellen.

(2) Prüfberechtigte können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend befähigte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane heranziehen; Prüfberechtigte bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.

(3) Prüforgane müssen zusätzlich eine einschlägige Ausbildung oder Schulung auf dem Gebiet der Energieeffizienz von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Erlangung von Grundkenntnissen über die energetische Sanierung von Gebäuden absolviert haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2021

In Kraft seit 08.10.2021 bis 31.12.9999
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