Art. 1 StEGebV

StEGebV - StandorteintragungsgebührenV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Für die Eintragung eines Standortes in das Standorteverzeichnis gemäß § 16 Abs. 1 UGStVG ist von dem Eintragungswerber bzw. der Eintragungswerberin eine einmalige Verwaltungsabgabe in der Höhe von 7 000 Schilling zu entrichten.Für die Eintragung eines Standortes in das Standorteverzeichnis gemäß Paragraph 16, Absatz eins, UGStVG ist von dem Eintragungswerber bzw. der Eintragungswerberin eine einmalige Verwaltungsabgabe in der Höhe von 7 000 Schilling zu entrichten.

In Kraft seit 08.08.2001 bis 31.12.9999
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