Gesamte Rechtsvorschrift StEGebV

StandorteintragungsgebührenV

StEGebV
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

Artikel

Art. 1 StEGebV


Für die Eintragung eines Standortes in das Standorteverzeichnis gemäß § 16 Abs. 1 UGStVG ist von dem Eintragungswerber bzw. der Eintragungswerberin eine einmalige Verwaltungsabgabe in der Höhe von 7 000 Schilling zu entrichten.Für die Eintragung eines Standortes in das Standorteverzeichnis gemäß Paragraph 16, Absatz eins, UGStVG ist von dem Eintragungswerber bzw. der Eintragungswerberin eine einmalige Verwaltungsabgabe in der Höhe von 7 000 Schilling zu entrichten.

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