§ 17 StDLG 2011 Verwaltungszusammenarbeit betreffend in anderen EWR-Staaten niedergelassenen Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer

StDLG 2011 - Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf eine Dienstleistungserbringerin/einen Dienstleistungserbringer, die/der in diesem anderen EWR-Staat niedergelassen ist und im Gebiet des Landes Steiermark eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.

(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf eine Dienstleistungserbringerin/einen Dienstleistungserbringer, die/der in einem anderen EWR-Staat niedergelassen ist und im Gebiet des Landes Steiermark eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, sofern dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Sie kann ferner die Behörde des anderen EWR-Staates ersuchen, über die Einhaltung von dessen Vorschriften zu informieren.

In Kraft seit 21.12.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 StDLG 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 StDLG 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 StDLG 2011


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 StDLG 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 StDLG 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StDLG 2011 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 StDLG 2011
§ 18 StDLG 2011