Gesamte Rechtsvorschrift StDLG 2011

Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011

StDLG 2011
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Stand der Gesetzesgebung: 25.08.2018
Gesetz vom 18. Oktober 2011 über die Erbringung von Dienstleistungen – Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011 (StDLG 2011)

Stammfassung: LGBl. Nr. 101/2011 (XVI. GPStLT IA EZ 784/1 AB EZ 784/3) (CELEX-Nr. 32006L0123)

§ 1 StDLG 2011 Anwendungsbereich


Dieses Gesetz gilt für landesgesetzlich geregelte Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG, die von einer/einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Dienstleistungserbringerin/Dienstleistungserbringer angeboten werden.

§ 2 StDLG 2011 Ausnahmen


(1) Dieses Gesetz findet auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung:

1.

nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;

2.

Verkehrsdienstleistungen, die in den Anwendungsbereich von Titel VI des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV fallen;

3.

Gesundheits- und pharmazeutische Dienstleistungen, die von Angehörigen eines reglementierten Gesundheitsberufs erbracht werden;

4.

audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung;

5.

Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten;

6.

Tätigkeiten, die im Sinne des Art. 51 AEUV mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;

7.

soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Steuern und Abgaben.

§ 3 StDLG 2011 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften


Den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechende Regelungen, die auf Unionsrecht beruhen und spezifische Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung in bestimmten Berufen oder Bereichen regeln, gehen diesem Gesetz vor.

§ 4 StDLG 2011 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

 1.

Anforderung: jede Auflage, Bedingung, Beschränkung oder jedes Verbot hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die in den Verwaltungsvorschriften festgelegt sind oder sich aus den Rechtsvorschriften, der Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis, den Regeln der Berufsverbände oder den kollektiven Regeln, die von den Kammern oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen in Ausübung ihrer Rechtsautonomie erlassen wurden, ergeben;

 2.

Dienstleistung: jede von Art. 57 AEUV erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird;

 3.

Dienstleistungsempfängerin/Dienstleistungsempfänger: jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzt oder die in den Genuss von Rechten aus unionsrechtlichen Rechtsakten kommt, oder jede in einem EWR-Staat niedergelassene juristische Person im Sinne des Art. 54 AEUV, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen möchte;

 4.

Dienstleistungserbringerin/Dienstleistungserbringer: jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzt, und jede in einem EWR-Staat niedergelassene juristische Person im Sinne des Art. 54 AEUV, die eine Dienstleistung anbietet oder erbringt;

 5.

ersuchende Behörde: die zuständige Behörde, die ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit stellt;

 6.

EWR-Staat: ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

 7.

Genehmigungsverfahren: jedes Verfahren, in dem die Behörde aufgrund eines Antrages oder einer Anzeige eine förmliche oder stillschweigende Entscheidung über die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung zu treffen hat;

 8.

Internal Market Information System (IMI): das von der Europäischen Kommission gemäß Art. 34 der Richtlinie 2006/123/EG in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eingerichtete System für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten in Angelegenheiten des Binnenmarktes.

 9.

Niederlassung: die tatsächliche Ausübung einer von Art. 49 AEUV erfassten wirtschaftlichen Tätigkeit durch die Dienstleistungserbringerin/den Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Geschäftstätigkeit der Dienstleistungserbringung tatsächlich ausgeübt wird;

10.

Niederlassungsmitgliedstaat: der EWR-Staat, in dessen Hoheitsgebiet die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist.

§ 5 StDLG 2011 Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner


(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein einheitlicher Ansprechpartner für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes sowie für Angelegenheiten eingerichtet, die aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen vom einheitlichen Ansprechpartner zu besorgen sind, soweit dies in Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG erforderlich ist. Im Verfahren erster Instanz können schriftliche Anbringen auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden.

(2) § 13 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 33 Abs. 3 AVG sind auf Anbringen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat das Anbringen gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:

1.

wenn für die Behandlung des Anbringens eine Behörde sachlich zuständig ist, deren Sprengel sich mit dem Landesgebiet zumindest teilweise deckt, an die zuständige Stelle;

2.

ansonsten an einen anderen einheitlichen Ansprechpartner. Der einheitliche Ansprechpartner hat die Einschreitende/den Einschreitenden von einer solchen Weiterleitung zu verständigen.

(4) Die Einbringung eines Anbringens gemäß Abs. 1 bei einem einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des § 42 Abs. 1 erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung von Anbringen vorgesehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Einschreitende/den Einschreitenden darauf hinzuweisen. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen erst mit dem dritten Werktag nach der Einbringung.

(5) Langen beim einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Abs. 1 ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der/des Einschreitenden an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Einschreitende/den Einschreitenden an diese zu weisen.

(6) Der einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt gesetzlicher Auftragsverarbeiter der Stellen, die zur Erledigung der bei ihm eingebrachten oder an ihn weitergeleiteten Anbringen gemäß Abs. 1 zuständig sind. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

§ 6 StDLG 2011 Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners


(1) Der einheitliche Ansprechpartner hat sowohl den Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringern als auch den Dienstleistungsempfängerinnen/Dienstleistungsempfängern folgende allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:

1.

Informationen über die Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die für im Landesgebiet tätige Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer gelten, insbesondere über die dabei einzuhaltenden Verfahren und Formalitäten;

2.

Informationen über die Behörden, die für Verfahren betreffend die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung zuständig sind;

3.

Informationen über

a)

die Verfügbarkeit öffentlicher Register und Datenbanken über Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen sowie

b)

die Bedingungen des Zugangs zu diesen Registern und Datenbanken;

4.

Informationen über Rechtsschutzeinrichtungen

a)

gegen Entscheidungen der Behörden sowie

b)

im Fall von Streitigkeiten

aa)

zwischen Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängerinnen/Dienstleistungsempfängern oder

bb)

zwischen Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringern;

5.

Informationen über Stellen, die keine Behörden sind und Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer oder Dienstleistungsempfängerinnen/Dienstleistungsempfänger praktisch unterstützen, insbesondere die gesetzlichen beruflichen Vertretungen.

(2) Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Informationen hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer und die Dienstleistungsempfängerinnen/ Dienstleistungsempfänger an die Behörden oder zuständigen Stellen zu verweisen.

(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer und die Dienstleistungsempfängerinnen/Dienstleistungsempfänger in Kenntnis zu setzen, wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.

(4) Auf Anfrage einer Dienstleistungserbringerin/eines Dienstleistungserbringers hat der einheitliche Ansprechpartner den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen.

§ 7 StDLG 2011 Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners


(1) Die Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die in § 6 Abs. 1 Z 5 genannten Stellen, deren Organisation durch Landesgesetz geregelt werden kann, haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach dieser Ziffer erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Behörde hat dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 6 Abs. 4 erforderlichen Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.

§ 8 StDLG 2011 Informationspflichten der Behörde


(1) Die Behörde hat den Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängerinnen/ Dienstleistungsempfängern auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine und aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 zu erteilen.

(2) Die Behörde hat Anfragen nach Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringerinnen/ Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfängerinnen/Dienstleistungsempfänger in Kenntnis zu setzen, wenn die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.

§ 9 StDLG 2011 Elektronisches Verfahren


(1) Beim einheitlichen Ansprechpartner und bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen im Sinne des § 13 Abs. 2 AVG vorliegen, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.

(2) Bei den Behörden müssen die technischen Voraussetzungen vorliegen, damit Zustellungen, die sie beabsichtigen durchzuführen, auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes erfolgen können.

§ 10 StDLG 2011 Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien


(1) An Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer

1.

gemäß Abs. 2 erstellte und signierte elektronische Kopien oder

2.

elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EWR-Staates elektronisch bestätigt wurde,

vorlegen.

(2) Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer können bei der Behörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur im Sinne des § 19 des E-Government-Gesetzes zu bestätigen.

§ 11 StDLG 2011 Empfangsbestätigung


(1) Die zuständige Stelle gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 hat über den Antrag auf Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

Beginn und Dauer der Entscheidungsfrist nach den Verwaltungsvorschriften;

2.

Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen;

3.

sofern die Verwaltungsvorschriften die Anwendbarkeit der Genehmigungsfiktion vorsehen, Angaben darüber, dass

a)

die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt gilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wurde;

b)

die Entscheidungsfrist erst ab Vorliegen eines mängelfreien Antrages zu laufen beginnt, worauf in einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen ist;

c)

die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängert werden kann, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist, worüber die Parteien vor Ablauf der Frist zu informieren sind;

d)

die Behörde den Eintritt der Genehmigung den Parteien so schnell wie möglich nachweislich schriftlich zu bestätigen hat;

e)

jede Partei das Recht hat, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung zu begehren;

4.

Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.

(2) Die zuständige Stelle gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 hat über eine Anzeige betreffend eine Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

Beginn und Dauer der maßgeblichen Fristen nach den Verwaltungsvorschriften;

2.

Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen;

3.

Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.

§ 12 StDLG 2011 Zuständigkeiten


(1) Die Behörden sind in jenen Fällen, in denen sie sachlich und örtlich zuständig sind, zur Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten verpflichtet.

(2) Im Fall ihrer Unzuständigkeit hat die Behörde ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die zuständige Behörde zu übermitteln. Zweifelt die Behörde am Vorliegen einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat sie das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die Verbindungsstelle zu übermitteln.

§ 13 StDLG 2011 Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit


Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften in Umsetzung anderer Unionsrechtsakte eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.

§ 14 StDLG 2011 Verbindungsstelle


(1) Sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist Verbindungsstelle das Amt der Landesregierung.

(2) Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 3 auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.

(3) Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere

1.

wenn eine Behörde keinen Zugang zum Internal Market Information System (IMI) hat;

2.

bei der Übermittlung von Informationen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Anforderungen, die für die Erteilung einer Genehmigung erforderlich sind;

3.

bei der Ermittlung der zuständigen Behörde, wenn eine Behörde eines anderen EWR-Staates ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an eine unzuständige Behörde gerichtet hat.

(4) Darüber hinaus hat die Verbindungsstelle in den Angelegenheiten der §§ 18 und 19 tätig zu werden.

(5) Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.

(6) Die Verbindungsstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 3 bis 5 gesetzlicher Auftragsverarbeiter der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

§ 15 StDLG 2011 Grundsätze


(1) Die Behörden haben die ihnen in Bezug auf innerstaatliche Sachverhalte zukommenden Ermittlungs- oder Übermittlungsbefugnisse auch in den Fällen der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer EWR-Staaten im Sinne der §§ 16 bis 19 auszuüben. Insbesondere dürfen die Behörden Informationen nur dann übermitteln, wenn sie über diese rechtmäßig verfügen oder diese rechtmäßig ermitteln können und soweit deren Übermittlung notwendig und verhältnismäßig ist.

(2) Disziplinarmaßnahmen, Verwaltungsstrafen oder strafrechtliche Sanktionen dürfen nur mitgeteilt werden, sofern sie rechtskräftig und von direkter Bedeutung für die Kompetenz oder die berufliche Zuverlässigkeit der Dienstleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers sind. Dabei ist anzugeben, aufgrund welcher Rechtsvorschriften die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer verurteilt oder bestraft wurde. Die Dienstleistungserbringerin/Der Dienstleistungserbringer ist unverzüglich zu informieren.

(3) In einem Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit hat die Behörde ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft zu machen. Die Behörde darf die von der Behörde eines anderen EWR-Staates angeforderten Informationen nur übermitteln, sofern diese ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft gemacht hat, widrigenfalls das Ersuchen unter Hinweis darauf zurückzustellen ist. Die von der Behörde eines anderen EWR-Staates übermittelten Informationen dürfen nur für die Angelegenheit verwendet werden, für die sie gemäß den §§ 16 bis 19 angefordert oder übermittelt wurden.

(4) Im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 16 bis 19 können insbesondere folgende Daten übermittelt werden:

 1.

Name, Kontaktdaten, Rechtsform, Niederlassung und Registereintragung der Dienstleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers;

 2.

Rechtmäßigkeit der Ausübung der Dienstleistung;

 3.

Dokumente der Dienstleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers wie etwa der Gesellschaftsvertrag;

 4.

Vertretung der Dienstleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers;

 5.

Versicherungsschutz der Dienstleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers;

 6.

Konformitätsprüfungen und Zertifizierungsdienste;

 7.

Ausrüstungsgegenstände;

 8.

tatsächliches Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Dienstleistungserbringerin/dem Dienstleistungserbringer und einer bestimmten Person;

 9.

Insolvenz;

10.

gemeinsame Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten durch die Dienstleistungserbringerin/den Dienstleistungserbringer oder die Ausübung solcher Tätigkeiten in einer Partnerschaft;

11.

Informationspflichten der Dienstleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers;

12.

kommerzielle Kommunikation der Dienstleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers im Sinne des Art. 4 Z 12 der Richtlinie 2006/123/EG;

13.

Bestehen einer Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für die Umwelt auf Grund einer Dienstleistung;

14.

Informationen gemäß Abs. 2.

(5) Informationen gemäß den §§ 16 bis 19 sind grundsätzlich im Wege des Internal Market Information Systems (IMI) auszutauschen. In dringenden Fällen oder wenn dies aus sonstigen Gründen ausnahmsweise zweckmäßig erscheint, können diese Informationen auch auf andere Weise ausgetauscht werden.

(6) Von Behörden anderer EWR-Staaten angeforderte Informationen sind so schnell wie möglich zu übermitteln.

(7) Bei der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 16 bis 19 ist zu gewährleisten, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten protokolliert wird. Diese Protokollierung hat den Anlass der Übermittlung, die übermittelten oder empfangenen Daten, das Datum der Übermittlung oder des Empfangs und die Bezeichnung der beteiligten Behörde zu umfassen. Darüber hinaus ist die im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 16 bis 19 für die innerstaatliche Behörde tätige Person zu protokollieren.

(8) Treten bei der Beantwortung eines Ersuchens um Verwaltungszusammenarbeit Schwierigkeiten auf, hat die ersuchte Behörde umgehend die ersuchende Behörde zu informieren.

§ 16 StDLG 2011 Verwaltungszusammenarbeit betreffend der im Landesgebiet niedergelassenen Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer


(1) Die Behörden haben die von ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu treffenden Kontroll- und Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer, die im Gebiet des Landes Steiermark niedergelassen sind, auch dann zu ergreifen, wenn die Dienstleistung in einem anderen EWR-Staat erbracht wurde oder wird oder dort Schaden verursacht hat.

(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf eine Dienstleistungserbringerin/einen Dienstleistungserbringer, die/der im Gebiet des Landes Steiermark niedergelassen ist und in einem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, sofern dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(3) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf eine Dienstleistungserbringerin/einen Dienstleistungserbringer, die/der im Landesgebiet niedergelassen ist und in diesem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.

§ 17 StDLG 2011 Verwaltungszusammenarbeit betreffend in anderen EWR-Staaten niedergelassenen Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer


(1) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf eine Dienstleistungserbringerin/einen Dienstleistungserbringer, die/der in diesem anderen EWR-Staat niedergelassen ist und im Gebiet des Landes Steiermark eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.

(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf eine Dienstleistungserbringerin/einen Dienstleistungserbringer, die/der in einem anderen EWR-Staat niedergelassen ist und im Gebiet des Landes Steiermark eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, sofern dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Sie kann ferner die Behörde des anderen EWR-Staates ersuchen, über die Einhaltung von dessen Vorschriften zu informieren.

§ 18 StDLG 2011 Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall


(1) Das in Abs. 2 bis 5 geregelte Verfahren kommt nur zur Anwendung, soweit die Verwaltungsvorschriften dies vorsehen.

(2) Beabsichtigt eine Behörde gemäß Art. 18 der Richtlinie 2006/123/EG Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit der Dienstleistung zu ergreifen, hat sie zunächst im Wege der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates über die Dienstleistung und den Sachverhalt zu informieren und diese zu ersuchen, Maßnahmen gegen die Dienstleistungserbringerin/den Dienstleistungserbringer zu ergreifen.

(3) Nach Beantwortung des Ersuchens nach Abs. 2 durch die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates hat die Behörde im Wege der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates und die Europäische Kommission gegebenenfalls über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten und mitzuteilen,

1.

aus welchen Gründen die von der Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen nach Abs. 2 für unzureichend gehalten werden und

2.

warum die beabsichtigten Maßnahmen die Voraussetzungen des Art. 18 der Richtlinie 2006/123/EG erfüllen.

(4) Die beabsichtigten Maßnahmen dürfen frühestens fünfzehn Werktage nach Absendung der in Abs. 3 genannten Mitteilung getroffen werden.

(5) In dringenden Fällen kann die Behörde abweichend von dem in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Verfahren Maßnahmen gemäß Art. 18 der Richtlinie 2006/123/EG ergreifen, die sie der Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates und der Europäischen Kommission unverzüglich im Wege der Verbindungsstelle unter Begründung der Dringlichkeit mitzuteilen hat.

(6) Die Behörde hat den Sachverhalt, der Anlass des Ersuchens eines anderen EWR-Staates gemäß Art. 35 Abs. 2 erster Satz der Richtlinie 2006/123/EG ist, unverzüglich zu überprüfen und der ersuchenden Behörde im Wege der Verbindungsstelle unverzüglich mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen wurden oder beabsichtigt sind oder aus welchen Gründen keine Maßnahme getroffen wird.

§ 19 StDLG 2011 Vorwarnungsmechanismus


(1) Erlangt eine Behörde Kenntnis von einem Verhalten einer Dienstleistungserbringerin/eines Dienstleistungserbringers, von der/dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie im Wege der Verbindungsstelle unverzüglich die Behörden sowie die anderen betroffenen EWR-Staaten und die Europäische Kommission zu informieren, sofern eine solche Meldung erforderlich ist. Die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer muss in der Meldung so genau wie möglich bezeichnet werden.

(2) Meldungen anderer EWR-Staaten gemäß Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG betreffend eine Dienstleistungserbringerin/einen Dienstleistungserbringer, von der/dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, sind von den Verbindungsstellen entgegenzunehmen und unverzüglich an die Behörden weiterzuleiten.

(3) Wenn es zweckmäßig ist, kann die Behörde in Bezug auf eine nach Abs. 1 oder 2 erfolgte Vorwarnung im Wege der Verbindungsstelle den Behörden, den anderen betroffenen EWR-Staaten und der Europäischen Kommission zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen oder Fragen an diese richten.

(4) Die Behörde hat die betroffene Dienstleistungserbringerin/den betroffenen Dienstleistungserbringer unverzüglich über eine Meldung gemäß Abs. 1 oder 3 zu informieren. Diese/Dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

§ 20 StDLG 2011 Verweise


(1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:

1.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013,

2.

Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2018,

3.

E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018.

(2) Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

§ 21 StDLG 2011 EU-Recht


Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, umgesetzt.

§ 22 StDLG 2011 Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Dezember 2011, in Kraft.

§ 23 StDLG 2011 Inkrafttreten von Novellen


In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 6, § 14 Abs. 6 und § 20 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011 (StDLG 2011) Fundstelle


Gesetz vom 18. Oktober 2011 über die Erbringung von Dienstleistungen – Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011 (StDLG 2011)

Stammfassung: LGBl. Nr. 101/2011 (XVI. GPStLT IA EZ 784/1 AB EZ 784/3) (CELEX-Nr. 32006L0123)

Änderung

LGBl. Nr. 63/2018 (XVII. GPStLT RV EZ 2498/1 AB EZ 2498/5) [CELEX-Nr.: 32016R0679]

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Ausnahmen

§ 3

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 4

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Einheitlicher Ansprechpartner

§ 5

Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner

§ 6

Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners

§ 7

Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners

§ 8

Informationspflichten der Behörde

§ 9

Elektronisches Verfahren

§ 10

Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien

§ 11

Empfangsbestätigung

3. Abschnitt
Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit

§ 12

Zuständigkeiten

§ 13

Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit

§ 14

Verbindungsstelle

§ 15

Grundsätze

§ 16

Verwaltungszusammenarbeit betreffend der im Landesgebiet niedergelassenen Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer

§ 17

Verwaltungszusammenarbeit betreffend in anderen EWR-Staaten niedergelassenen Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer

§ 18

Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall

§ 19

Vorwarnungsmechanismus

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 20

Verweise

§ 21

EU-Recht

§ 22

Inkrafttreten

§ 23

Inkrafttreten von Novellen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

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