§ 8 StbV

StbV - Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die angeführten staatsbürgerschaftsrechtlichen Urkunden sind nach den Mustern der folgenden Anlagen auszufertigen:

1.

Anlage 1: Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft ohne Erstreckung der Verleihung (§ 23 Abs. 1 StbG);

2.

Anlage 2: Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft mit Erstreckung der Verleihung (§ 23 Abs. 1 StbG);

3.

Anlage 3: Bescheid, mit dem einem Staatsbürger für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wird (§ 28 StbG);

4.

Anlage 4: Bestätigung über das Ausscheiden aus dem österreichischen Staatsverband im Falle des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 30 Abs. 1 StbG);

5.

Anlage 5: Bescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft infolge Verzichtes (§ 38 Abs. 3 StbG);

6.

Anlage 6: Staatsbürgerschaftsnachweis (§ 44 StbG);

7.

Anlage 7: Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige, sofern nicht ein anderes Bescheidmuster gemäß dieser Verordnung anwendbar ist.

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2020)

(2) Für die Ausfertigung der Urkunden nach dem Muster der Anlage 1, 2, 3, 5 und 7 dürfen nur durch einen Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier (Anlage 13) verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen. Die Anlagen 4 und 6 sind auf weißem Papier mit Mindestgewicht 100g/m2 auszustellen.

(3) Umfaßt die Ausfertigung auch den Text einer Anlage, so kann die Behörde bei Bescheiden über die Verleihung der Staatsbürgerschaft (mit Erstreckung der Verleihung) sowie bei Bestätigungen über das Ausscheiden aus dem Staatsverband abweichend von den Anlagen 2 und 4 wie folgt vorgehen:

1.

bei Erstreckung der Verleihung nur auf den Ehegatten oder eingetragenen Partner: Entfall der Wortfolge „und gemäß § 17 auf folgende(s) Kind(er):“ und der für die Kinder vorgesehenen Zeilen;

2.

bei Erstreckung der Verleihung auf den Ehegatten oder eingetragenen Partner und ein Kind:

Ersatz der Wortfolge „und gemäß § 17 auf folgende(s) Kind(er):“ durch die Wortfolge „und gemäß § 17 Abs ....

Z ... auf das Kind:“ und Entfall der nachfolgenden Ziffer „1.“ sowie der für weitere Kinder vorgesehenen Zeilen;

3.

bei Erstreckung der Verleihung nur auf Kinder: Entfall der Wortfolge „Diese Verleihung wird erstreckt gemäß § 16 auf den Ehegatten/eingetragenen Partner“ und der dafür vorgesehenen Zeilen,

a)

bei einem Kind ist der in der Anlage für den Ehegatten oder eingetragenen Partner vorgesehene Raum für dieses Kind mit der einleitenden Wortfolge „Diese Verleihung wird erstreckt gemäß § 17 Abs. ... Z ... auf das Kind“ zu wählen;

b)

bei mehreren Kindern ist unabhängig von deren Anzahl (mehr oder weniger als vier) bei Mitverwendung des in Anlage 2 für den Ehegatten oder eingetragenen Partner vorgesehenen Raumes die einleitende Wortfolge „Diese Verleihung wird erstreckt gemäß § 17 auf folgende Kinder:“ zu wählen;

4.

bei Erstreckung des Ausscheidens aus dem Staatsverband auf ein Kind: Verwendung der einleitenden Wortfolge „Der Verlust erstreckt sich nach § 29 auf das minderjährige Kind:“ und Entfall der nachfolgenden Ziffer „1.“ sowie der für weitere Kinder vorgesehenen Zeilen.

(4) Bei Ausfertigungen gemäß Abs. 3 müssen bei Bescheiden über die Verleihung der Staatsbürgerschaft (mit Erstreckung der Verleihung) die Rechtsmittelbelehrung und bei Bestätigungen über das Ausscheiden aus dem Staatsverband die Ausstellungsdaten so angeordnet werden, daß kein Raum für unbefugte Eintragungen frei bleibt.

In Kraft seit 15.09.2020 bis 31.12.9999
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