Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsDer Ertrag aus dem Zuschlag ist zwischen Land und Gemeinden im Verhältnis 65:35 zu teilen.
(2)Absatz 2Die Aufteilung der Gemeindeanteile erfolgt jeweils zur Hälfte nach der finanzausgleichsgesetzlich bestimmten Volkszahl und dem finanzausgleichsgesetzlich ermittelten abgestuften Bevölkerungsschlüssel.
(3)Absatz 3Das Land hat den Gemeinden die Anteile vierteljährlich, am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember, zu überweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 160/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 2024,
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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