Für Ausspielungen mit Glückspielautomaten gemäß § 5 Glückspielgesetz (GSpG) und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals gemäß § 14 GSpG, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Steiermark aus erfolgt, wird das Ausmaß des Zuschlags zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe (§ 57 Abs. 4 GSpG) mit 150 % festgelegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 160/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 2024,
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 160/2024 tritt § 2 Abs. 2 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 2024, tritt Paragraph 2, Absatz 2, mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 160/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 2024,
Aufgrund des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz, LGBl. Nr. 27/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.