§ 25c St. MSchKG Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung

St. MSchKG - Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Kommt zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 25 und 25a zu Stande, kann die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie an Stelle der Teilzeitbeschäftigung Karenz, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nimmt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006

In Kraft seit 01.07.2006 bis 31.12.9999
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