§ 25a St. MSchKG Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung

St. MSchKG - Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 25 Abs. 1 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006

In Kraft seit 01.07.2006 bis 31.12.9999
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