§ 6 St-LAG Fälligkeit, Ende der Abgabepflicht

St-LAG - Lustbarkeitsabgabegesetz 2003

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Lustbarkeitsabgabe ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltung (Filmvorführung) stattgefunden hat.

(2) Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit zwei Wochen nach Beendigung der Veranstaltung ein.

(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe im Sinne des § 4 Abs. 5 endet mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung gegenüber der Abgabenbehörde des Apparates (des Automaten) erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, dass der Apparat (Automat) vom Abgabepflichtigen/von der Abgabepflichtigen nicht mehr gehalten wird. Wenn die Aufstellung eines Apparates nach dem 15. eines Monats erfolgt oder deren Aufstellung vor dem 16. eines Monats beendet wird, so ist nur die Hälfte der monatlichen Abgabe zu entrichten. Bei Austausch eines angemeldeten Apparates (Automaten) gegen einen im Sinne des § 4 Abs. 5 gleichartigen Apparat (Automaten) innerhalb eines Kalendermonates tritt bei gleichzeitiger Abmeldung des alten angemeldeten Apparates (Automaten) die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe erst ab dem auf die Anmeldung folgenden Kalendermonat ein.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 44/2013

In Kraft seit 01.05.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 St-LAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 St-LAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 St-LAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 St-LAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 St-LAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis St-LAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 St-LAG
§ 7 St-LAG