Gesamte Rechtsvorschrift St-LAG

Lustbarkeitsabgabegesetz 2003

St-LAG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 25. März 2003 über die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe (Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 – LAG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 50/2003 (XIV. GPStLT RV EZ 314/1 AB EZ 314/10)

§ 1 St-LAG Abgabegegenstand


(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung (Lustbarkeitsabgabeordnung) von den Veranstaltungen eine Lustbarkeitsabgabe einzuheben.

(2) Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 10 bis 12 und Z. 15 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012,

2.

Veranstaltungen nach dem Steiermärkischen Lichtspielgesetz 1983, LGBl. Nr. 60/1983.

3.

das Halten (Aufstellung und Betrieb) von sonstigen Spielapparaten gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 – StGSG, LGBl. Nr. 100/2014.

(3) Veranstaltungen unterliegen der Lustbarkeitsabgabe auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, mechanische Spielapparate und Spielautomaten, Musikautomaten, Kegelbahnen.

(4) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten, unterliegen nicht der Lustbarkeitsabgabe.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2011, LGBl. Nr. 44/2013, LGBl. Nr.118/2015

§ 2 St-LAG Anmeldung


Veranstaltungen sind – unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung – spätestens 24 Stunden vor ihrer beabsichtigten Durchführung bei der Gemeinde anzumelden. Spielapparate gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 gelten durch Meldung gemäß § 29 Abs. 1 StGSG als aufgestellt; eine solche Meldung ist von der Betreiberin/vom Betreiber der Spielapparate auch der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2013, LGBl. Nr. 118/2015

§ 3 St-LAG Abgabepflicht und Haftung


(1) Abgabepflichtig ist der Unternehmer/die Unternehmerin der Veranstaltung.

(2) Unternehmer/Unternehmerin ist die Person, auf deren Namen oder Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird; als Unternehmer/Unternehmerin gilt auch, wer sich öffentlich als Veranstalter/Veranstalterin ankündigt oder den Behörden gegenüber als solcher/solche auftritt.

(3) Mehrere Abgabepflichtige einer Veranstaltung haften für die Entrichtung der Abgabe als Gesamtschuldner/ Gesamtschuldnerinnen.

(4) Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Unternehmer/Unternehmerin zu sein, haftet neben dem Unternehmer/der Unternehmerin als Gesamtschuldner/Gesamtschuldnerin.

(5) Abgabepflichtig für das Halten von Spielapparaten gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 ist die Betreiberin/der Betreiber.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2015

§ 4 St-LAG Ausmaß


(1) Die Gemeinde ist ermächtigt, die Höhe der Abgabe in Prozentsätzen des Eintrittsgeldes bis zum Höchstausmaß von 25 Prozent, bei Filmvorführungen bis zum Höchstausmaß von 10 Prozent festzusetzen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuer und die Lustbarkeitsabgabe außer Betracht zu bleiben.

(2) Werden Eintrittskarten nicht ausgegeben, so gilt das für die Teilnahme an der Veranstaltung entrichtete Entgelt als Eintrittsgeld.

(3) Die Gemeinde hat die Lustbarkeitsabgabe mit einem Pauschalbetrag festzusetzen, wenn

a)

für Veranstaltungen ein Eintrittsgeld nicht eingehoben wird oder

b)

das als Eintrittsgeld geltende Entgelt (Abs. 2) für die Teilnahme an einer Veranstaltung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand festgestellt werden kann.

(4) Bei den in den Abs. 2 und 3 angeführten Veranstaltungen ist bei der Festsetzung der Höhe des Pauschalbetrages auf die durchschnittliche Besucherzahl, auf die Größe des Raumes sowie darauf Bedacht zu nehmen, ob es sich um regelmäßige oder um fallweise Veranstaltungen handelt. Der Pauschalbetrag kann in den Fällen des Abs. 2 auch mit einem Vielfachen des jeweiligen Eintrittspreises festgesetzt werden. Der Pauschalbetrag darf bei regelmäßigen Veranstaltungen 440 Euro monatlich, bei fallweisen Veranstaltungen 300 Euro je Veranstaltung nicht übersteigen.

(5) Für das Halten von

1.

Schau-, Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten sowie von sonstigen mechanischen Spielapparaten und Spielautomaten wie Flipper, Schießapparaten, Kegelautomaten, TV-Spielapparaten, Fußball- und Hockeyautomaten, Guckkästen mit Darbietungen beträgt der Pauschalbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat höchstens 20 Euro, sofern es sich nicht um mechanische Spielapparate oder Spielautomaten im Sinne der Z. 2 und 3 handelt. Sind mehrere Apparate oder Automaten zu kombinierten Spielapparaten (Automaten) wie etwa zu einer Schießgalerie zusammengefasst, so ist der Pauschalbetrag für jeden Apparat (Automaten) zu entrichten;

2.

Musikautomaten, von Fußballtischen, Fußball- und Hockeyspielapparaten ohne elektromechanische Bauteile sowie von Kinderreitapparaten und Kinderschaukelapparaten oder anderen für vorschulpflichtige Kinder bestimmten Apparaten beträgt der Pauschalbetrag je Apparat und begonnenem Kalendermonat höchstens 10 Euro;

3.

Spielapparaten und Spielautomaten, die optisch oder akustisch aggressive Handlungen, wie insbesondere Verletzungen oder Tötung oder Kampfhandlungen gegen Ziele darstellen, beträgt der Pauschalbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat höchstens 700 Euro.

(6) Der Prozentsatz (Abs. 1) und der Pauschalbetrag nach Abs. 4 können für verschiedene Abgabegegenstände (§ 1 Abs. 2 und 3) verschieden festgesetzt werden.

(7) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Pauschalbeträge (Abs. 4 und 5) entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Index seit der letztmaligen Festsetzung mindestens 5 % beträgt. Die sich so ergebende Höhe der Abgabe ist auf volle Eurobeträge aufzurunden oder abzurunden, wobei Beträge über 50 Cent aufzurunden sind. Die Verordnung ist mit dem Beginn des der Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2010, LGBl. Nr. 34/2011, LGBl. Nr. 44/2013, LGBl. Nr. 118/2015

§ 5 St-LAG Befreiungen


(1) Die Gemeinde hat in der Lustbarkeitsabgabeverordnung zu bestimmen, welche Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 der Abgabepflicht unterliegen. Sie kann auch bestimmen, ob und inwieweit von der Abgabe zu befreien sind

a)

Veranstaltungen, deren Ertrag zu gemeinnützigen oder zu mildtätigen Zwecken verwendet wird,

b)

Sportveranstaltungen von Amateuren,

c)

Veranstaltungen, die der Kunstpflege oder der Volksbildung, insbesondere der Bildung der Jugend, dienen,

d)

die Vorführung von Filmen, die mit einem Prädikat bewertet wurden,

e)

Veranstaltungen von Körperschaften öffentlichen Rechts.

(2) Die Abgabenbehörde hat auf Ansuchen des Abgabepflichtigen/der Abgabepflichtigen bescheidmäßig festzustellen, ob ein Befreiungstatbestand vorliegt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2013

§ 6 St-LAG Fälligkeit, Ende der Abgabepflicht


(1) Die Lustbarkeitsabgabe ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltung (Filmvorführung) stattgefunden hat.

(2) Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit zwei Wochen nach Beendigung der Veranstaltung ein.

(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe im Sinne des § 4 Abs. 5 endet mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung gegenüber der Abgabenbehörde des Apparates (des Automaten) erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, dass der Apparat (Automat) vom Abgabepflichtigen/von der Abgabepflichtigen nicht mehr gehalten wird. Wenn die Aufstellung eines Apparates nach dem 15. eines Monats erfolgt oder deren Aufstellung vor dem 16. eines Monats beendet wird, so ist nur die Hälfte der monatlichen Abgabe zu entrichten. Bei Austausch eines angemeldeten Apparates (Automaten) gegen einen im Sinne des § 4 Abs. 5 gleichartigen Apparat (Automaten) innerhalb eines Kalendermonates tritt bei gleichzeitiger Abmeldung des alten angemeldeten Apparates (Automaten) die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe erst ab dem auf die Anmeldung folgenden Kalendermonat ein.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 44/2013

§ 7 St-LAG Abgabenerklärung, Entrichtung


Die Lustbarkeitsabgabe ist, mit Ausnahme des § 4 Abs. 4, eine Selbstberechnungsabgabe und ist spätestens am Fälligkeitstag unaufgefordert zu erklären und zu entrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2013

§ 8 St-LAG Kontrolle


(1) Die Abgabepflichtigen sind verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch Beauftragte der Abgabenbehörde zu dulden und die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände von diesen überprüfen zu lassen.

(2) Den Beauftragten ist von der Abgabenbehörde eine Bestätigung auszustellen.

§ 9 St-LAG Strafbestimmungen


(1) Unbeschadet der Strafbestimmungen des Steiermärkischen Abgabengesetzes, LGBl. Nr. 12/2010, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer

a)

die Anmeldung nach § 2 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

b)

die Beobachtung und Überprüfung von Veranstaltungen gemäß § 8 verweigert.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 8000 Euro zu bestrafen.

(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde als Abgabenbehörde zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 44/2013

§ 10 St-LAG Verweise


Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 34/2011, LGBl. Nr. 118/2015

§ 11 St-LAG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 12 St-LAG Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2003 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Änderung des § 9 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 12/2010 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(4) Die Änderung des § 4 Abs. 5 Z 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 84/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2010, in Kraft.

(5) Die Änderung des § 1 Abs. 2 Z 3, des § 4 Abs. 5 Z 4 und des § 10 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 34/2011 tritt mit 18. Februar 2011 in Kraft.

(6) Verordnungen aufgrund der Novelle LGBl. Nr. 34/2011 können rückwirkend frühestens mit dem in Abs. 5 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(7) Die Änderung des § 1 Abs. 2 Z 3, § 2 letzter Satz und § 4 Abs. 5 Z 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2013, in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

(8) Die Änderung der Überschrift des § 1, des § 1 Abs. 1und 2 Z 1, § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, der §§ 7 und 9 Abs. 1 sowie des § 10 durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2013, in Kraft.

(9) Verordnungen auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 44/2013 können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 7 und 8 genannten Inkrafttretenszeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(10) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 118/2015 treten § 1 Abs. 2, § 2, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 5 und § 10 mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 84/2010, LGBl. Nr. 34/2011, LGBl. Nr. 44/2013

§ 13 St-LAG Außerkrafttreten


Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Lustbarkeitsabgabegesetz, LGBl. Nr. 37/1950, in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001 außer Kraft.

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