§ 1 SpV Geltungsbereich

SpV - Spielzeugverordnung 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Gegenstand dieser Verordnung sind Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (Spielzeug gemäß § 3 Z 7 lit. e LMSVG).

(2) Die in Anlage 1 angeführten Produkte gelten nicht als Spielzeug gemäß dieser Verordnung.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für folgendes Spielzeug:

1.

Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,

2.

Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung,

3.

mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge,

4.

Spielzeugdampfmaschinen und

5.

Schleudern und Steinschleudern.

In Kraft seit 10.07.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 SpV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 SpV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

18 Entscheidungen zu § 1 SpV


Entscheidungen zu § 1 SpV

18

Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 SpV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 SpV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SpV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 SpV