§ 26 SKAG § 26

SKAG - Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

In Krankenanstalten oder Organisationseinheiten (Abteilungen, Stationen etc), in denen das medizinische Personal besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt ist, hat der Rechtsträger sicherzustellen, dass diesen Personen im Rahmen ihrer Dienstzeit im erforderlichen Ausmaß Gelegenheit zur Teilnahme an einer berufsbegleitenden Supervision geboten wird. Die Supervision hat durch fachlich qualifizierte Personen zu erfolgen.

In Kraft seit 26.02.2000 bis 31.12.9999
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