Gesamte Rechtsvorschrift SiEi-APV

Sicherungseinrichtungen-APV

SiEi-APV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 SiEi-APV Darstellung der Prüfungshandlung und des Prüfungsergebnisses


Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 31 Abs. 5 ESAEG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen. Das Ergebnis der Prüfung gemäß Paragraph 31, Absatz 5, ESAEG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen.

§ 2 SiEi-APV Darstellung der Feststellungen


Die Feststellungen sind unabhängig davon, ob die Mängel und Verletzungen von Vorschriften vor Abschluss der Prüfung behoben wurden, in der Anlage jeweils mit den konkret einschlägigen Gesetzesreferenzen in den dafür gekennzeichneten Feldern darzustellen.

§ 3 SiEi-APV Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.

Anlage

Anl. 1 SiEi-APV


Als Prüfer der ………………………………………………………………………. (Firma der Sicherungseinrichtung) …………………………………………………………………….. übermittle(n) ich (wir) über das Geschäftsjahr der Sicherungseinrichtung vom xx. xx. xxxx bis zum xx. xx. xxxx sowie über deren Jahresabschluss zum xx. xx. xxxx die nachstehende Anlage zum Prüfungsbericht.

Unterschrift:

(Datum)

(Prüfer)

Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Sachbearbeiters:

Prüfungsdauer (in Personentagen):

Zusammenfassende Kurzdarstellung der Gesamtsituation der Sicherungseinrichtung:

(Bei Feststellungen ist jedenfalls eine Gesetzesreferenz anzugeben)

Finanzierungsanforderungen an Sicherungseinrichtungen

Prüfungshandlungen des Prüfers:

 

Prüfungsergebnis des Prüfers in Zusammenhang mit der Beachtung des 3. Hauptstücks des Bundesgesetzes über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten (ESAEG):

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

1.1.

 

 

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