Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Führungskräfte sind jene Personen, die auf Grund ihrer Stellung befugt sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung gesetzter Ziele zu treffen.
(2)Absatz 2,Zur Aus- und Fortbildung von Führungskräften sind Führungskräfte des Bundesministeriums für Inneres sowie jene Bediensteten, die für eine Verwendung als Führungskraft in Betracht kommen, zuzulassen. Die Zulassung erfolgt nach Befassung der Sicherheitsakademie durch die oberste Dienstbehörde.
(3)Absatz 3,Übersteigt die Anzahl der Bewerber die von der Sicherheitsakademie festgelegte Teilnehmerzahl, so ist jenen Bewerbern der Vorzug zu geben, die bereits eine Führungsposition innehaben; weiters ist bei der Auswahl auf Aspekte der Frauenförderung sowie auf die Bedeutung der derzeitigen oder künftigen Verwendung als Führungskraft Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 SIAK-BV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 SIAK-BV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 SIAK-BV