§ 5 SGV

SGV - Sicherheitsgebühren-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026

Der Pauschalsatz für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung auf Ersuchen eines Unternehmens (§ 55a Abs. 2 Z 3 und Z 3a SPG) beträgt Der Pauschalsatz für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung auf Ersuchen eines Unternehmens (Paragraph 55 a, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 3 a, SPG) beträgt

  1. 1.Ziffer einsbei einer Sicherheitserklärung für den Zugang zu vertraulicher Information (§ 55 Abs. 3 Z 1 SPG) sowie bei einer Sicherheitserklärung einer Bezugsperson 297 Euro;bei einer Sicherheitserklärung für den Zugang zu vertraulicher Information (Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer eins, SPG) sowie bei einer Sicherheitserklärung einer Bezugsperson 297 Euro;
  2. 2.Ziffer 2bei einer Sicherheitserklärung für den Zugang zu geheimer Information (§ 55 Abs. 3 Z 2 SPG) 593 Euro;bei einer Sicherheitserklärung für den Zugang zu geheimer Information (Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer 2, SPG) 593 Euro;
  3. 3.Ziffer 3bei einer Sicherheitserklärung für den Zugang zu streng geheimer Information (§ 55 Abs. 3 Z 3 SPG) 890 Euro.bei einer Sicherheitserklärung für den Zugang zu streng geheimer Information (Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer 3, SPG) 890 Euro.
In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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