Der Pauschalsatz für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung auf Ersuchen eines Unternehmens (§ 55a Abs. 2 Z 3 und Z 3a SPG) beträgt Der Pauschalsatz für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung auf Ersuchen eines Unternehmens (Paragraph 55 a, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 3 a, SPG) beträgt
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