§ 2 SGRV Modalitäten der Beschaffung

SGRV - Strategische Gasreserve-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Verteilergebietsmanager hat die zusätzlichen Gasmengen gemäß § 18b GWG 2011 zu beschaffen und dabei die Verfügbarkeit von Erdgas und Speicherkapazität am Markt zu berücksichtigen. Zum Zweck der Diversifikation der Gasversorgungsquellen ist in den Ausschreibungsbedingungen vorzusehen, dass Verträge – nach Verfügbarkeit am Markt – mit jenen Bietern abgeschlossen werden, bei denen durch geeignete Unterlagen nachgewiesen ist, dass es sich um Gas mit dem Ursprung in Staaten handelt, die nicht von einer aufrechten Maßnahme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.7.2014, S. 1, in der Fassung L 153 vom 3.6.2022, S. 53, betroffen sind.Der Verteilergebietsmanager hat die zusätzlichen Gasmengen gemäß Paragraph 18 b, GWG 2011 zu beschaffen und dabei die Verfügbarkeit von Erdgas und Speicherkapazität am Markt zu berücksichtigen. Zum Zweck der Diversifikation der Gasversorgungsquellen ist in den Ausschreibungsbedingungen vorzusehen, dass Verträge – nach Verfügbarkeit am Markt – mit jenen Bietern abgeschlossen werden, bei denen durch geeignete Unterlagen nachgewiesen ist, dass es sich um Gas mit dem Ursprung in Staaten handelt, die nicht von einer aufrechten Maßnahme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 229 vom 31.7.2014, Seite 1, in der Fassung L 153 vom 3.6.2022, S. 53, betroffen sind.
  2. (2)Absatz 2,Der Verteilergebietsmanager kann im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 18b Abs. 1 auch Verhandlungen über den Vertragsinhalt mit allen oder ausgewählten Bietern durchführen.Der Verteilergebietsmanager kann im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens gemäß Paragraph 18 b, Absatz eins, auch Verhandlungen über den Vertragsinhalt mit allen oder ausgewählten Bietern durchführen.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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