Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Abweichend von § 18a Abs. 2 GWG 2011 beträgt die Höhe der strategischen Gasreserve 20 TWh. Abweichend von Paragraph 18 a, Absatz 2, GWG 2011 beträgt die Höhe der strategischen Gasreserve 20 TWh.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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