§ 5 SFK-VO Antrag auf Anerkennung

SFK-VO - Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Die Ausbildungseinrichtung hat den Antrag auf Anerkennung der Fachausbildung bei der Steiermärkischen Landesregierung einzubringen. Folgende Unterlagen sind anzuschließen:

1.

ein Ausbildungsplan, der die einzelnen Ausbildungsgegenstände samt Zahl der vorgesehenen Unterrichtseinheiten und bei blockweiser Ausbildung auch die zeitliche Einteilung enthalten muss,

2.

allgemeine Angaben über die organisatorische und fachliche Qualifikation der Ausbildungsleiter(innen) und über die fachliche Qualifikation der vorgesehenen Lehrkräfte,

3.

zweckentsprechende Angaben über die Ausstattung und Lehrmittel der Einrichtung,

4.

Angaben über die Organisation, den Ablauf und Inhalt der Prüfungen.

In Kraft seit 10.08.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 SFK-VO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 SFK-VO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 SFK-VO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 SFK-VO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 SFK-VO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SFK-VO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 SFK-VO
§ 6 SFK-VO