§ 8 SEG Prüfung der Sitzverlegung durch den Aufsichtsrat

SEG - Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) - SE-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Der Aufsichtsrat der Europäischen Gesellschaft (SE) hat die beabsichtigte Verlegung ihres Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage des Berichts des Vorstands (Art. 8 Abs. 3 der Verordnung) zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten; § 118 Abs. 3 AktG ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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