§ 55 SEG (Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) - SE-Gesetz), Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder - JUSLINE Österreich
§ 55 SEG Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder
SEG - Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) - SE-Gesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2024
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats gelten §§ 84 und 99 AktG sinngemäß.
In Kraft seit 08.10.2004 bis 31.12.9999
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