§ 29 SEG Umwandlungsplan

SEG - Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) - SE-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Der Umwandlungsplan muss mindestens folgenden Inhalt haben:

1.

die bisherige Firma, den Sitz und die Firmenbuchnummer der Gesellschaft;

2.

die für die Europäische Gesellschaft (SE) vorgeschlagene Satzung sowie gegebenenfalls die neue Firma;

3.

die etwaigen Folgen der Umwandlung für die Beteiligung der Arbeitnehmer;

4.

den vorgesehenen Zeitplan für die Umwandlung;

5.

etwaige zum Schutz der Aktionäre und/oder der Gläubiger vorgesehene Rechte.

In Kraft seit 08.10.2004 bis 31.12.9999
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