§ 29 SEG (Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) - SE-Gesetz), Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) durch Umwandlung einer Aktiengesellschaft und Umwandlung einer Europäischen Gesellschaft (SE) in eine Aktiengesellschaft - JUSLINE Österreich
§ 29 SEG Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) durch Umwandlung einer Aktiengesellschaft und Umwandlung einer Europäischen Gesellschaft (SE) in eine Aktiengesellschaft
SEG - Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) - SE-Gesetz
Der Umwandlungsplan muss mindestens folgenden Inhalt haben:
1.Ziffer einsdie bisherige Firma, den Sitz und die Firmenbuchnummer der Gesellschaft;
2.Ziffer 2die für die Europäische Gesellschaft (SE) vorgeschlagene Satzung sowie gegebenenfalls die neue Firma;
3.Ziffer 3die etwaigen Folgen der Umwandlung für die Beteiligung der Arbeitnehmer;
4.Ziffer 4den vorgesehenen Zeitplan für die Umwandlung;
5.Ziffer 5etwaige zum Schutz der Aktionäre und/oder der Gläubiger vorgesehene Rechte.
In Kraft seit 08.10.2004 bis 31.12.9999
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