§ 3 SchulSKV Inkrafttreten

SchulSKV - Festlegung der Kriterien zum sozioökonomischen Hintergrund der Schülerinnen und Schüler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet ab dem Schuljahr 2026/27 Anwendung.

In Kraft seit 27.09.2025 bis 31.12.9999
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