Zur Berücksichtigung des sozioökonomischen Hintergrunds der Schülerinnen und Schüler bei der Bewirtschaftung von Lehrpersonalressourcen gemäß § 5 Abs. 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, sind folgende Kriterien gemäß Anlage 7 Ziffer 5.2. der Bildungsdokumentationsverordnung 2021, BGBl. II Nr. 268/2021, heranzuziehen: Zur Berücksichtigung des sozioökonomischen Hintergrunds der Schülerinnen und Schüler bei der Bewirtschaftung von Lehrpersonalressourcen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, sind folgende Kriterien gemäß Anlage 7 Ziffer 5.2. der Bildungsdokumentationsverordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2021,, heranzuziehen:
Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet ab dem Schuljahr 2026/27 Anwendung.