Gesamte Rechtsvorschrift SchulSKV

Festlegung der Kriterien zum sozioökonomischen Hintergrund der Schülerinnen und Schüler

SchulSKV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 SchulSKV Kriterien zum sozioökonomischen Hintergrund


Zur Berücksichtigung des sozioökonomischen Hintergrunds der Schülerinnen und Schüler bei der Bewirtschaftung von Lehrpersonalressourcen gemäß § 5 Abs. 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, sind folgende Kriterien gemäß Anlage 7 Ziffer 5.2. der Bildungsdokumentationsverordnung 2021, BGBl. II Nr. 268/2021, heranzuziehen: Zur Berücksichtigung des sozioökonomischen Hintergrunds der Schülerinnen und Schüler bei der Bewirtschaftung von Lehrpersonalressourcen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, sind folgende Kriterien gemäß Anlage 7 Ziffer 5.2. der Bildungsdokumentationsverordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2021,, heranzuziehen:

  1. 1.Ziffer einsder Anteil der Bezugspersonen, die als höchsten Bildungsabschluss jenen einer Pflichtschule aufweisen,
  2. 2.Ziffer 2der Anteil der Schülerinnen und Schüler aus Familien mit niedrigem Einkommen sowie mit arbeitslosen Bezugspersonen und
  3. 3.Ziffer 3der Anteil der Schülerinnen und Schüler mit anderer im Alltag gebrauchter Sprache als die Unterrichtssprache sowie mit Bezugspersonen, die nicht in Österreich geboren wurden.

§ 2 SchulSKV Verweisungen


Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

§ 3 SchulSKV Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet ab dem Schuljahr 2026/27 Anwendung.

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