§ 61 SchUG Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten

SchUG - Schulunterrichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.09.2026
  1. (1)Absatz einsDie Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Sie haben das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen. Sie sind verpflichtet, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft (§ 2) beizutragen. Weiters haben sie die Schüler bei der Befolgung von Anordnungen und Aufträgen im Rahmen der individuellen Lernbegleitung bestmöglich zu unterstützen und sie selbst betreffende Vereinbarungen, die gemäß § 19 Abs. 3a im Rahmen des Frühwarnsystems mit ihnen getroffen wurden, zu erfüllen.Die Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Sie haben das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen. Sie sind verpflichtet, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft (Paragraph 2,) beizutragen. Weiters haben sie die Schüler bei der Befolgung von Anordnungen und Aufträgen im Rahmen der individuellen Lernbegleitung bestmöglich zu unterstützen und sie selbst betreffende Vereinbarungen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 3 a, im Rahmen des Frühwarnsystems mit ihnen getroffen wurden, zu erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet des Vertretungsrechtes der Erziehungsberechtigten gemäß § 67 sowie der Tätigkeit eines Elternvereines im Sinne des § 63 haben die Erziehungsberechtigten das Recht auf Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter (Abteilungsvorstand) und den Schulbehörden durch die Klassenelternvertreter (§ 63a Abs. 5) bzw. durch ihre Vertreter im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 6). Diese haben folgende Rechte:Unbeschadet des Vertretungsrechtes der Erziehungsberechtigten gemäß Paragraph 67, sowie der Tätigkeit eines Elternvereines im Sinne des Paragraph 63, haben die Erziehungsberechtigten das Recht auf Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter (Abteilungsvorstand) und den Schulbehörden durch die Klassenelternvertreter (Paragraph 63 a, Absatz 5,) bzw. durch ihre Vertreter im Schulgemeinschaftsausschuß (Paragraph 64, Absatz 6,). Diese haben folgende Rechte:
    1. 1.Ziffer einsMitwirkungsrechte:
      1. a)Litera adas Recht auf Anhörung,
      2. b)Litera bdas Recht auf Information über alle Angelegenheiten, die die Eltern und Schüler allgemein betreffen,
      3. c)Litera cdas Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen,
      4. d)Litera ddas Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner Schüler und des § 20 Abs. 6, § 25 und § 31b sowie über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer und ausgenommen die Teilnahme an Lehrerkonferenzen zur Wahl von Lehrervertretern; dieses Recht besteht nicht an Schulen, an denen Klassenforen einzurichten sind (§ 63a Abs. 1),das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner Schüler und des Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 25 und Paragraph 31 b, sowie über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer und ausgenommen die Teilnahme an Lehrerkonferenzen zur Wahl von Lehrervertretern; dieses Recht besteht nicht an Schulen, an denen Klassenforen einzurichten sind (Paragraph 63 a, Absatz eins,),
      5. e)Litera edas Recht auf Stellungnahme bei der Wahl von Unterrichtsmitteln,
      6. f)Litera fdas Recht auf Anhörung im Verfahren über den Ausschluss eines Schülers;
    2. 2.Ziffer 2Mitbestimmungsrechte:(Anm.: lit. a und b aufgehoben durch Art. 1 Z 10, BGBl. I Nr. 117/2025)Anmerkung, Litera a und b aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2025,)
      1. c)Litera cdas Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln.
  3. (3)Absatz 3Die Erziehungsberechtigten haben die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.
In Kraft seit 01.09.2026 bis 31.12.9999
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