§ 58a SchUG-BKV Schulclusterbeirat

SchUG-BKV - Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Für Schulen, die in einem organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist § 64a des Schulunterrichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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