§ 14 SchUG-BKV (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge), Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht - JUSLINE Österreich
§ 14 SchUG-BKV Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht
SchUG-BKV - Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2025
(1)Absatz einsDie Studierenden können sich innerhalb einer vom Schulleiter festzusetzenden Frist zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Halbjahr.
(2)Absatz 2Sofern ein Förderunterricht vorgesehen ist, können sich Studierende nach Feststellung der Förderungsbedüftigkeit durch den das betreffende Modul unterrichtenden Lehrer zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden.
(3)Absatz 3Ist eine Studierende oder ein Studierender zur Teilnahme an einem Freigegenstand anstelle eines Pflichtgegenstandes gemäß § 8 lit. h des Schulorganisationsgesetzes angemeldet, sind auf den Freigegenstand die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pflichtgegenstände anzuwenden.Ist eine Studierende oder ein Studierender zur Teilnahme an einem Freigegenstand anstelle eines Pflichtgegenstandes gemäß Paragraph 8, Litera h, des Schulorganisationsgesetzes angemeldet, sind auf den Freigegenstand die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pflichtgegenstände anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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