§ 7 SchLV Schalldruck-Grenzwerte

SchLV - Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Zulässige Grenzwerte im Sinne dieser Verordnung:

Außenschalldruckpegel: (1) Standversuch, (2) Fahrversuch

Innenschalldruckpegel: (3) Standversuch, (4) Fahrversuch

Fahrzeuggattungen

 

Grundsätzliche Versuche

 

 

(1)

(2) 3)

(3)

(4) 4)

elektr. Lokomotiven

 

74

84

66

76

elektr. Triebwagen

 

74

82

64

74

Lokomotiven mit VKM 5)

 

80

86

66

76

Triebwagen mit VKM 5)

 

76

84

64

74

Nebenfahrzeuge

 

78

86

68

78

Reisezugwagen

Kat. 1

71

80

54

63

 

Kat. 2

71

80

57

66

 

Kat. 3

74

83

60

74

 

Kat. 4

74

83

60

72

Güterwagen

Kat. 1

81 6)

 

Kat. 2

83 6)

 

Kat. 3

85 6)

__________________

1) Tabellenwerte in Dezibel (A-bewertet)

2) Für Fahrzeuge gemäß § 5 Abs. 4 gelten um 3 dB (A) höhere Tabellenwerte.2) Für Fahrzeuge gemäß Paragraph 5, Absatz 4, gelten um 3 dB (A) höhere Tabellenwerte.

3) Für Geschwindigkeiten V über 80 km/h ist der Tabellenwert um einen Zuschlag Z zu erhöhen, der sich aus folgender Formel ergibt: Z = 30 lg(V[km/h]/80) dB (A), siehe Anlage 2; Z ist auf ganze Zahlen zu runden.3) Für Geschwindigkeiten römisch fünf über 80 km/h ist der Tabellenwert um einen Zuschlag Z zu erhöhen, der sich aus folgender Formel ergibt: Z = 30 lg(V[km/h]/80) dB (A), siehe Anlage 2; Z ist auf ganze Zahlen zu runden.

4) Für Geschwindigkeiten V über 120 km/h ist der Tabellenwert um den halben Zuschlag Z aus 3) zu erhöhen, siehe Anlage 2.4) Für Geschwindigkeiten römisch fünf über 120 km/h ist der Tabellenwert um den halben Zuschlag Z aus 3) zu erhöhen, siehe Anlage 2.

5) VKM ...... Verbrennungskraftmotor

6) Bis 31. Dezember 1996 gelten um 10 dB (A) höhere Grenzwerte; bis 31. Dezember 2001 gelten um 5 dB (A) höhere Grenzwerte.

In Kraft seit 26.06.1993 bis 31.12.9999
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