§ 44b Sbg. WFG 2015 § 44b

Sbg. WFG 2015 - Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Personenbezogene Daten gemäß § 44 Abs 1, die zu Zwecken des Abs § 44 Abs 1 verarbeitet wurden, gelten im Sinne des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht keine Informationspflicht gemäß Art 13 und Art 14 Datenschutz-Grundverordnung, kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

(2) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß Art 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.

In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
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