§ 2 Sbg. UA

Sbg. UA - Salzburger Umweltfondsgesetz - Aufhebung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 2

 

Die zum 1. April 1998 noch vorhandenen Mittel des Salzburger Umweltfonds sind in erster Linie für die Befriedigung von allfälligen Ansprüchen der zur Entrichtung der Stromerzeugungs-, der Mautstraßenerhaltungs- oder der Zapfsäulenabgabe Verpflichteten im Zusammenhang mit den von ihnen geleisteten Abgabenzahlungen zu verwenden. Die dafür nicht benötigten Mittel sind weiterhin zur finanziellen Unterstützung des Natur- und Landschaftsschutzes, des Bodenschutzes, der Abfallwirtschaft, der Nutzung neuartiger Energiequellen und des Energiesparens, des öffentlichen Nahverkehrs sowie des Radfahrverkehrs und weiterer für den Schutz der Umwelt (zB des Waldes) im Land Salzburg bedeutsamer Maßnahmen zu verwenden.

In Kraft seit 01.04.1998 bis 31.12.9999
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