§ 3 Sbg. TA § 3

Sbg. TA - Salzburger Tourismus-Auszeichnungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Zur Erstattung von Verleihungsvorschlägen sind berechtigt:

1.

die Tourismusverbände,

2.

die Tourismusorganisationen,

3.

die Gemeinden,

4.

die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Salzburg, der Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband oder der Salzburger Bergsportführerverband,

5.

die Landesgruppe Salzburg des Bundesverbandes Österreichischer Tourismusmanager,

6.

die mit der Besorgung der Angelegenheiten des Tourismus betrauten Abteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung.

(2) Die Verleihungsvorschläge sind zu begründen.

In Kraft seit 01.09.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Sbg. TA


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Sbg. TA selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Sbg. TA


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Sbg. TA


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Sbg. TA eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. TA Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Sbg. TA
§ 4 Sbg. TA