Gesamte Rechtsvorschrift Sbg. TA

Salzburger Tourismus-Auszeichnungsverordnung

Sbg. TA
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. August 2014 über Auszeichnungen für Verdienste und Leistungen auf dem Gebiet der Salzburger Tourismus- und Freizeitwirtschaft (Salzburger Tourismus-Auszeichnungsverordnung)
StF: LGBl Nr 66/2014

§ 1 Sbg. TA § 1


Als Anerkennung für besondere Verdienste und Leistungen auf dem Gebiet der Salzburger Tourismus- und Freizeitwirtschaft wird das Salzburger Tourismus-Verdienstzeichen verliehen.

§ 2 Sbg. TA § 2


(1) Das Salzburger Tourismus-Verdienstzeichen kann an Personen verliehen werden, die sich

1.

durch besondere Leistungen mit überörtlicher Bedeutung oder

2.

durch öffentliches oder privates ehrenamtliches Wirken zur Förderung und Entwicklung der Tourismus- und Freizeitwirtschaft im Bundesland Salzburg über mehr als zehn Jahre

a)

bei einem Tourismusverband,

b)

im Rahmen einer Tätigkeit für eine Gemeinde oder

c)

im Rahmen einer sonstigen an der Pflege und Förderung des Tourismus beteiligten Organisation oder Körperschaft

besondere Verdienste erworben haben.

(2) Von der Verleihung der Auszeichnung sind Personen ausgeschlossen, die wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind, und zwar bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Strafe, soweit die Verurteilung nicht früher getilgt wurde.

(3) In einem Kalenderjahr dürfen höchstens 20 Salzburger Tourismus-Verdienstzeichen verliehen werden.

§ 3 Sbg. TA § 3


(1) Zur Erstattung von Verleihungsvorschlägen sind berechtigt:

1.

die Tourismusverbände,

2.

die Tourismusorganisationen,

3.

die Gemeinden,

4.

die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Salzburg, der Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband oder der Salzburger Bergsportführerverband,

5.

die Landesgruppe Salzburg des Bundesverbandes Österreichischer Tourismusmanager,

6.

die mit der Besorgung der Angelegenheiten des Tourismus betrauten Abteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung.

(2) Die Verleihungsvorschläge sind zu begründen.

§ 4 Sbg. TA § 4


(1) Das Salzburger Tourismus-Verdienstzeichen ist eine Brustdekoration am Dreieckband mit folgendem Ansehen:

1.

Kleinod: 55 mm hoch und 55 mm breit; zwölfspitziges, golden bordiertes Kreuz, glatt gerändert, überhöht von einem goldenen Medaillon mit Landeswappen, rot-weiß-schwarz emailliert und mit dem Schriftzug „Für Verdienste um den Tourismus“ in Gold vor blauem Hintergrund versehen, 20 mm Durchmesser.

2.

Band 45 mm breit; rot moiriert; dreieckig gefaltet.

3.

Die Verbindung des Kreuzes mit dem Band wird durch einen goldenen Ring hergestellt.

(2) Das Verdienstzeichen wird am dreieckig gefalteten Band auf der linken Brustseite getragen.

§ 5 Sbg. TA § 5


Eine Verurteilung im Sinn des § 2 Abs 2 bewirkt den Verlust einer verliehenen Auszeichnung.

§ 6 Sbg. TA § 6


Diese Verordnung tritt mit 1. September 2014 in Kraft.

Salzburger Tourismus-Auszeichnungsverordnung (Sbg. TA) Fundstelle


Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. August 2014 über Auszeichnungen für Verdienste und Leistungen auf dem Gebiet der Salzburger Tourismus- und Freizeitwirtschaft (Salzburger Tourismus-Auszeichnungsverordnung)
StF: LGBl Nr 66/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs 1 des Salzburger Ehrenzeichengesetzes, LGBl Nr 45/2001, in der geltenden Fassung wird verordnet:

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