§ 38 Sbg. SS § 38

Sbg. SS - Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die §§ 2 Abs 7, 3 Abs 2 bis 5, 4 Abs 3, 7 Abs 3, 4 und 5, 12 Abs 3, 15a Abs 2, 17 Abs 1a und 2, 18a, 18b, 19 Abs 1 und 2, 20 Abs 1, 21a, 22 Abs 2, 23 Abs 2, 24 Abs 1, 25 Abs 1, 26 Abs 2, 3 und 4, 26a Abs 2, 27 Abs 3, 29 Abs 1, 32 Abs 1, 2, 4 und 5, 33 Abs 1 und 5 und 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 103/2013 treten mit 31. Dezember 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 19a, 19b und 22 Abs 3 außer Kraft.

(2) § 32 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) Die §§ 3 Abs 3, 7 Abs 1, 8 Abs 1 und 2, 10 Abs 5, 11, 15 Abs 3, 15a Abs 1 und 2, 28 Abs 2, 28a Abs 2, 32 Abs 1 bis 4 und 32a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 33 Abs 3 außer Kraft. Für Kontrollorgane, die nach den bisherigen Bestimmungen des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes von der Landesregierung bestellt wurden, erlischt die Bestellung gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(4) Die §§ 7 Abs 1, 21a Abs 1 und (§) 35a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 37 Abs 9 und 10 außer Kraft.

In Kraft seit 13.07.2017 bis 31.12.9999
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