§ 50a Sbg. SHG § 50a

Sbg. SHG - Salzburger Sozialhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes personenbezogene Daten für folgende Zwecke verarbeiten, soweit dies gesetzlich vorgesehen und notwendig ist. Dies gilt für:

1.

die Gewährung, Weitergewährung, Erbringung und Einstellung von Leistungen und Zuschussleistungen der Sozialhilfe (Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, Soziale Dienste);

2.

die Einhebung von Kostenbeiträgen und -ersätzen sowie die Rückerstattung von zu Unrecht empfangenen Leistungen;

3.

die Gewährung von Förderungen oder Zuschüssen an Senioren- und Seniorenpflegeheime öffentlicher und privater Rechtsträger, Sonderpflegeeinrichtungen, Tageszentren sowie die Gewährung von Zuschüssen an Einrichtungen der Sozialen Dienste gemäß § 22;

4.

die Abrechnung von Leistungen mit Senioren- und Seniorenpflegeheimen öffentlicher und privater Rechtsträger, Sonderpflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Sozialen Dienste.

(2) In den Angelegenheiten des Abs 1 dürfen von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:

1.

von Hilfesuchenden für Zwecke des Abs 1 Z 1 bis 4: Name, ehemalige Namen, Geburtsort, Geburts- und Sterbedatum, Geschlecht, Adresse, Kontaktdaten, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Hauptwohnsitz, Daten zur Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes, Religionsbekenntnis, Beruf und Tätigkeit, Datum der Anmeldung in der Einrichtung, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Angaben zur Wohnsituation, Angaben zu den weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, Angehörige und Kontaktpersonen, bereichsspezifisches Personenkennzeichen (Gesellschaft und Soziales), Angaben zu vorhandenen Pflegehilfsmitteln, Angaben über zusätzliche in Anspruch genommene Leistungen, Angaben über den Bezug von Pflegegeld, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Daten über Unterhaltsansprüche und -pflichten, Daten zur Berechnung der Eigenleistung, Geschäftsfähigkeit, Bestehen eines Vertretungsverhältnisses, Angaben zu bestehenden gerichtlich angeordneten Maßnahmen in Bezug auf die Unterbringung, Gesundheitsdaten, soweit diese zur Beurteilung des Leistungsumfangs erforderlich sind, Kontaktdaten des Hausarztes, Angaben zur Betreuung und zum Hilfebedarf, Art und Ausmaß der gewährten Leistung, Angaben zu den beantragten und gewährten Hilfen;

2.

von Personen, die Hilfesuchenden zum Unterhalt verpflichtet sind, für Zwecke des Abs 1 Z 1 und 2: Name, ehemalige Namen, Geburts- und Sterbedatum, Adresse, Kontaktdaten, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Daten über Angehörige im Zusammenhang mit sonstigen Unterhaltspflichten, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Angaben zu den Wohnkosten, Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, bereichsspezifisches Personenkennzeichen (Gesellschaft und Soziales);

3.

von mit Hilfesuchenden im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen für Zwecke des Abs 1 Z 1 und 2: Name, ehemalige Namen, Geburts- und Sterbedatum, Adresse, Kontaktdaten, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Verhältnis zum Hilfesuchenden, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Angaben zu den Wohnkosten, Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer;

4.

von Personen, die Hilfesuchende vertreten für Zwecke des Abs 1 Z 1 und 2: Name, Adresse, Kontaktdaten, Art des Vertretungsverhältnisses, Verhältnis zum Hilfesuchenden;

5.

von Angehörigen und Kontaktpersonen der Hilfesuchenden für Zwecke des Abs 1 Z 1 und 2: Name, Adresse, Kontaktdaten, Art der Angehörigeneigenschaft;

6.

von Senioren- und Seniorenpflegeheimen öffentlicher und privater Rechtsträger, Sonderpflegeeinrichtungen, Tageszentren und Einrichtungen der Sozialen Dienste, die für die Hilfesuchenden Leistungen der Sozialhilfe erbringen, für Zwecke des Abs 1 Z 3 und 4:

a)

hinsichtlich natürlicher Personen: Name, Bezeichnung der Einrichtung, Adresse, Firmenbuchnummer, Kontaktdaten, Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter, Bankverbindung, Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Kostensätze bzw Tarife, Anzahl der Betreuungsplätze, Angaben zur Auslastung, personenbezogene Daten zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, personenbezogene Daten zur Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für die Leistungserbringung sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und -abrechnung;

b)

hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Bezeichnung der Einrichtung, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Kontaktdaten, Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter, Bankverbindung, Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Kostensätze bzw Tarife, Anzahl der Betreuungsplätze, Angaben zur Auslastung, personenbezogene Daten zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, personenbezogene Daten zur Erfüllung der fachlichen Voraussetzung für die Leistungserbringung sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und -abrechnung.

(3) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, an die Träger der Sozialversicherung und den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie an das Landesverwaltungsgericht ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungsmöglichkeiten gesetzlich vorgesehen sind, nur zulässig, soweit diese zur Wahrnehmung der den Empfängern gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.

(4) Eine Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Abs 2 Z 1 und 4 an nicht untersagte Pflegeeinrichtungen nach dem Salzburger Pflegegesetz ist zulässig, soweit sie diese im Einzelfall zur Erbringung ihrer Pflege- bzw Betreuungsleistung benötigen.

In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
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